Die Umsatzsteuer muss das Unternehmen ab dem Datum der gerichtlichen Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung wieder abführen. Sie ist von Gesetzes wegen eine Masseverbindlichkeit und geht mit der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht unter.
Damit unterscheidet sich die Umsatzsteuer von allen anderen Schulden – und genau deshalb ist die richtige zeitliche Abgrenzung so wichtig.
- Ab dem Datum der gerichtlichen Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung muss die Umsatzsteuer wieder abgeführt werden.
- Vor diesem Datum entstandene Forderungen – auch Umsatzsteuerforderungen – sind Insolvenzforderungen und dürfen nicht mehr bezahlt werden.
- Entscheidend für die Abgrenzung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer, nicht das Fälligkeitsdatum.
- Bei Unsicherheit können Sie die Umsatzsteuer in der vorläufigen Eigenverwaltung zunächst zurückstellen und im Hauptverfahren nach genauer Abgrenzung nachholen.
Stichtag: Datum der vorläufigen Eigenverwaltung entscheidend
Mit dem Tag, an dem das Insolvenzgericht die vorläufige Eigenverwaltung per Beschluss anordnet, gibt es eine klare Trennung.
Vor diesem Datum: Forderungen (auch Umsatzsteuerforderungen) gelten als Insolvenzforderungen und dürfen nicht mehr bezahlt werden. Nach diesem Datum: Forderungen entstehen als Masseverbindlichkeiten und müssen vom Unternehmen zwingend beglichen werden.
Achtung: Entscheidend für die Abgrenzung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und nicht das Fälligkeitsdatum.
Einfaches Praxisbeispiel zur Umsatzsteuer
Fall 1: Das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung am 15.08. an. Ihr Unternehmen erbringt am 16.08. eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese Umsatzsteuer muss das Unternehmen abführen.
Fall 2: Das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung am 15.08. an. Ihr Unternehmen erbringt am 14.08. eine Leistung. Diese Umsatzsteuer ist eine Insolvenzforderung und darf nicht gezahlt werden.
Umsatzsteuer-Abgrenzung – praktisches Vorgehen
Da die korrekte Abgrenzung der Umsatzsteuer zeitnah und unter hohem Zeitdruck oft schwierig ist, können Sie die Umsatzsteuerzahlungen in der Phase der vorläufigen Eigenverwaltung zunächst zurückstellen. Bringen Sie deshalb zunächst Ihre Buchhaltung auf den aktuellen Stand.
Im späteren Hauptverfahren holen Sie diese Zahlungen unter der neuen Steuernummer nach. Das gibt Ihnen und Ihrem Steuerberater die Möglichkeit, die Umsatzsteuerforderungen exakt und rechtssicher abzugrenzen und anschließend korrekt zu begleichen.
Häufige Fragen
- Ist die Umsatzsteuer eine Insolvenzforderung?
- Nur für Leistungen, die vor dem Stichtag der Anordnung entstanden sind. Ab dem Stichtag ist sie eine Masseverbindlichkeit und zwingend abzuführen.
- Was zählt für die Abgrenzung – Entstehung oder Fälligkeit?
- Ausschließlich der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer. Das Fälligkeitsdatum spielt für die Abgrenzung keine Rolle.
- Was tun, wenn die Abgrenzung unter Zeitdruck unklar ist?
- Sie können die Zahlungen in der vorläufigen Eigenverwaltung zunächst zurückstellen und im Hauptverfahren unter der neuen Steuernummer nach genauer Abgrenzung nachholen.
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Ich bin Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.
Seit über 30 Jahren begleite ich Unternehmer in Krisensituationen und habe mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.
Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.