Jörg FranzkeRechtsanwalt
Eigenverwaltung

Wie funktioniert die Buchhaltung in der Eigenverwaltung?

Während eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung müssen Unternehmen zwei parallele Buchhaltungen führen: die handelsrechtliche Buchhaltung wie bisher und zusätzlich eine Insolvenzbuchhaltung – eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Überwachung der Liquidität.

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Rubrik
Eigenverwaltung
Lesezeit
6 Min.
Merksatz
Handelsbuchhaltung bleibt, Insolvenzbuchhaltung kommt hinzu

Viele Geschäftsführer fürchten, in der Eigenverwaltung ein völlig neues Buchhaltungssystem aufsetzen zu müssen. Das ist nicht der Fall.

Ihre handelsrechtliche Buchhaltung läuft wie bisher weiter. Neu ist lediglich eine zweite, einfache Buchführung – die Insolvenzbuchhaltung.

Das Wichtigste in 60 Sekunden
  • Die handelsrechtliche Buchhaltung führen Sie unverändert weiter – kein neuer Buchungskreis, keine Trennung.
  • Zusätzlich entsteht eine einfache Insolvenzbuchhaltung als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die den Verlauf der Geschäftskonten spiegelt.
  • Eine neue Steuernummer verwenden Sie erst ab Eröffnung des Hauptverfahrens; im vorläufigen Verfahren gilt die alte Nummer weiter.
  • Umsatzsteuer und Vorsteuer werden im Rahmen des unterjährigen Jahresabschlusses zum Eröffnungsstichtag berichtigt – in der Regel durch Ihren Steuerberater.

Handelsrechtliche Buchhaltung

Führen Sie Ihre normale Buchhaltung wie vor dem Insolvenzverfahren einfach weiter. Es ist keine Änderung nötig. Sie müssen keinen neuen Buchungskreis anlegen oder etwas trennen. Alles bleibt, wie es ist.

Insolvenzbuchhaltung

Während der Eigenverwaltung kommt eine zweite, einfache Buchführung hinzu: eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Diese erstellen wir gemeinsam zu Beginn des Verfahrens. Dafür brauchen Sie keine neue Software – wir nutzen einfach Excel.

Die Insolvenzbuchhaltung bildet nur ab, was auf den Firmenkonten passiert – was reinkommt und was rausgeht. Sie spiegelt damit den Verlauf der Geschäftskonten in Ihrem Unternehmen und dient vor allem der Überwachung der Liquidität.

Wichtige Hinweise zur Steuernummer

Neue Steuernummer erst im Hauptverfahren: Wenn das Gericht das Hauptverfahren eröffnet, erhalten Sie eine neue Steuernummer. Erst ab diesem Zeitpunkt buchen Sie unter der neuen Nummer. Vorher – also in der vorläufigen Eigenverwaltung – verwenden Sie weiter die alte Steuernummer.

Keine neue Steuernummer im vorläufigen Verfahren: Einige Finanzämter vergeben fälschlicherweise bereits während des vorläufigen Verfahrens eine neue Steuernummer. Dies ist unzulässig; Sie sollten solche Fehlzuweisungen aktiv zurückweisen. Nach Abschluss des Sanierungsverfahrens (z. B. per Insolvenzplan) ändert sich die Steuernummer nicht mehr. Eine gesonderte Massesteuernummer gibt es nicht.

Gleiches gilt für die Betriebsnummer: Neben der neuen Steuernummer benötigen Sie ab Eröffnung des Hauptverfahrens auch eine neue Betriebsnummer. Sie beantragt üblicherweise der Steuerberater oder Sie selbst beim Betriebsnummernservice. Unter der neuen Betriebsnummer erhält Ihr Unternehmen wieder Unbedenklichkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei Auftraggebern.

Umsatzsteuer und Vorsteuer berichtigen

Im Rahmen des unterjährigen Jahresabschlusses zum Stichtag der Eröffnung des Hauptverfahrens müssen auch Umsatzsteuer und Vorsteuer berichtigt werden.

Beispiel: Eine Leasingrate wird am Monatsanfang gebucht, aber aufgrund des Verfahrensbeginns am 15. des Monats nicht bezahlt. Die in Anspruch genommene Vorsteuer aus dieser Leasingrate muss später korrigiert werden, da keine tatsächliche Zahlung erfolgt ist. Diese Anpassungen führt in der Regel Ihr Steuerberater durch. Sie müssen sich zu Beginn des Verfahrens hierum nicht aktiv kümmern.

Häufige Fragen

Brauche ich eine neue Buchhaltungssoftware?
Nein. Die handelsrechtliche Buchhaltung läuft unverändert weiter, die Insolvenzbuchhaltung ist eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die sich gut in Excel führen lässt.
Ab wann gilt die neue Steuernummer?
Erst ab Eröffnung des Hauptverfahrens. Wird sie fälschlich schon im vorläufigen Verfahren vergeben, sollten Sie das aktiv zurückweisen.
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Über den Autor

Jörg Franzke

Ich bin Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.

Seit über 30 Jahren begleite ich Unternehmer in Krisensituationen und habe mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.

Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.

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