Viele Unternehmer glauben, über die Sanierung entscheide am Ende das Gericht. Tatsächlich sind es die Gläubiger, die über den Insolvenzplan abstimmen. Die eigentlich spannende Frage lautet deshalb: Wer genau darf mitstimmen – und wie viel Gewicht hat seine Stimme?
Ich erkläre Ihnen, wer im Abstimmungstermin ein Stimmrecht hat, wie die Gläubiger in Gruppen eingeteilt werden und warum eine sorgfältig vorbereitete Abstimmung fast immer gelingt.
- Über den Insolvenzplan stimmen die Gläubiger ab – aber nur diejenigen, die sich am Verfahren beteiligt und ihre Forderung beim Sachwalter angemeldet haben.
- Ein Stimmrecht hat nur, wessen Forderung nach der Prüfung durch den Sachwalter als berechtigt gilt. Man sagt dann: Die Forderung wurde „zur Insolvenztabelle festgestellt".
- Für die Abstimmung teilen wir die Gläubiger in Gruppen ein – nach ihrem gleichartigen wirtschaftlichen Interesse. Es gibt gesetzliche Pflichtgruppen und Gruppen, die wir gestalten können.
- Über die Gruppenbildung lässt sich das Abstimmungsergebnis beeinflussen: Bekannte Gegner des Plans werden in einer eigenen Gruppe isoliert, damit ihre Ablehnung ins Leere läuft.
- Nach Erfahrung aus hunderten Insolvenzplänen gilt: Ist der Plan gut vorbereitet und mit den Gläubigern richtig kommuniziert, geht die Abstimmung nur ganz ausnahmsweise schief.
Es stimmen die Gläubiger ab – aber nicht alle
Über den Insolvenzplan stimmen die Gläubiger ab. Genauer: diejenigen Gläubiger, die sich aktiv am Insolvenzverfahren beteiligt haben. Wer sich gar nicht meldet, verschenkt seinen Einfluss.
Beteiligung heißt konkret: Der Gläubiger muss seine Forderung beim Sachwalter angemeldet haben. Der Sachwalter prüft anschließend jede angemeldete Forderung – ist sie berechtigt und in welcher Höhe?
Nur wenn der Sachwalter zu dem Ergebnis kommt, dass die Forderung berechtigt ist, wird sie „zur Insolvenztabelle festgestellt". Und nur diese festgestellten Forderungen haben im Abstimmungstermin vor Gericht ein Stimmrecht über den Insolvenzplan.
Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt
Für die Abstimmung werden die Gläubiger nicht als eine große Masse behandelt, sondern in verschiedene Gruppen aufgeteilt. Diesen Plan – und damit die Gruppeneinteilung – erstellen wir.
Dabei gibt es zwei Arten von Gruppen: gesetzlich vorgeschriebene Pflichtgruppen, etwa die Trennung von gesicherten Gläubigern, einfachen Gläubigern und Arbeitnehmern, sowie Gruppen, die wir selbst gestalten können.
Die einzige Bedingung für eine Gruppe: Die darin zusammengefassten Gläubiger müssen ein gleichartiges wirtschaftliches Interesse haben. So kann man zum Beispiel die öffentlichen Gläubiger wie Finanzamt und Krankenkasse in eine Gruppe fassen und andere Gläubiger – etwa Arbeitnehmer oder dem Unternehmen nahestehende Personen – in eine weitere.
Über die Gruppen lässt sich das Ergebnis steuern
Weil wir die Gläubiger nach ihrem wirtschaftlichen Interesse in Gruppen einteilen, entsteht ein echter Gestaltungsspielraum – und mit ihm die Möglichkeit, das Abstimmungsergebnis vorherzusehen und zu beeinflussen.
Weiß man von vornherein, dass ein bestimmter Gläubiger gegen den Plan stimmen wird, baut man die Gruppen so auf, dass dieser Gegner isoliert wird. In einer eigenen, kleinen Gruppe läuft seine Ablehnung ins Leere – sie kann keine große Gruppe mehr kippen und den Plan nicht blockieren.
Das ist kein Trick, sondern gesetzlich vorgesehen: Eine ablehnende Gruppe kann unter bestimmten Voraussetzungen überstimmt werden, solange sie durch den Plan nicht schlechtergestellt wird als bei einer Zerschlagung des Unternehmens.
Eine gute Vorbereitung entscheidet
Nach meiner Erfahrung aus hunderten Insolvenzplänen kann ich sagen: Die Abstimmung geht nur ganz ausnahmsweise schief. Das liegt nicht am Zufall, sondern an der Vorbereitung.
Wenn man alles richtig macht – den Plan sauber aufbaut, die Vergleichsrechnung überzeugend begründet, die Gruppen klug einteilt und vor allem mit den Gläubigern frühzeitig und offen kommuniziert –, kann man mit großer Sicherheit von einem positiven Abstimmungsergebnis ausgehen.
Die Mehrheit organisiert man deshalb vor dem Termin, im Gespräch mit den wichtigen Gläubigern. Der Abstimmungstermin bei Gericht ist dann meist nur noch die formale Bestätigung dessen, was man vorher erarbeitet hat.
Häufige Fehler
Die eigene Forderung nicht anmelden. Wer sich nicht am Verfahren beteiligt und seine Forderung nicht anmeldet, hat kein Stimmrecht – und muss das Ergebnis trotzdem gegen sich gelten lassen. Beteiligung ist die Grundvoraussetzung für Einfluss.
Die Gruppenbildung unterschätzen. Wer die Gruppen dem Zufall überlässt, riskiert, dass ein einzelner Gegner eine ganze Gruppe und damit den Plan kippt. Die Einteilung entscheidet über die Mehrheit.
Die Gläubiger erst im Termin ansprechen. Zustimmung gewinnt man im Vorfeld durch Transparenz und Gespräche. Wer erst im Gerichtssaal überzeugen will, hat die Abstimmung meist schon aus der Hand gegeben.
Häufige Fragen
- Wer darf über den Insolvenzplan abstimmen?
- Nur Gläubiger, die ihre Forderung beim Sachwalter angemeldet haben und deren Forderung nach der Prüfung als berechtigt „zur Insolvenztabelle festgestellt" wurde. Nur diese festgestellten Forderungen haben im Abstimmungstermin ein Stimmrecht.
- Warum werden die Gläubiger in Gruppen eingeteilt?
- Die Gruppenbildung ist gesetzlich vorgesehen und dient dazu, Gläubiger mit gleichartigem wirtschaftlichem Interesse zusammenzufassen. Sie eröffnet zugleich einen Gestaltungsspielraum, mit dem sich das Abstimmungsergebnis planen und ablehnende Gläubiger isolieren lassen.
- Wie wahrscheinlich ist es, dass die Abstimmung scheitert?
- Bei sauberer Vorbereitung sehr unwahrscheinlich. Nach Erfahrung aus hunderten Insolvenzplänen geht die Abstimmung nur ganz ausnahmsweise schief – vorausgesetzt, der Plan ist gut aufgebaut und mit den Gläubigern wurde richtig kommuniziert.
Wie eine Bank als mit Abstand größte Gläubigerin über die Gruppenabstimmung überstimmt wurde – ein Lehrstück dafür, wie die richtige Gruppeneinteilung eine sichere Mehrheit schafft.
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Der Weg zur Mehrheit im Detail: beschreibender und gestaltender Teil, Gruppenbildung und das Überstimmen ablehnender Gläubiger.
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Beitrag lesenJörg Franzke
Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.
Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.
Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.