Jörg Franzke
Insolvenzplan

Was ist ein Insolvenzplan?

Stellen Sie sich den Insolvenzplan wie einen Teilzahlungsvergleich vor – nur dass Sie damit alle Gläubiger auf einmal erreichen und sich einzelne Verweigerer nicht mehr querstellen können.

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Rubrik
Insolvenzplan
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6 Min.
Merksatz
Ein Vergleich mit allen Gläubigern zugleich

Viele Unternehmer verbinden mit dem Wort „Insolvenzplan" ein kompliziertes juristisches Dokument. Dabei ist der Grundgedanke einfach: Ein Insolvenzplan ist nichts anderes als ein Vergleich mit Ihren Gläubigern – nur eben nicht mit jedem einzeln, sondern mit allen zusammen und mit der Kraft eines gerichtlichen Verfahrens im Rücken.

Weil ein Unternehmen in der Krise seine Schulden nicht vollständig bezahlen kann, einigt es sich mit den Gläubigern auf eine Quote, die es tatsächlich leisten kann. Diese Quote liegt regelmäßig im einstelligen Prozentbereich der ursprünglichen Forderungen. Im Gegenzug verzichten die Gläubiger auf den Rest – und das Unternehmen ist am Ende schuldenfrei.

Das Wichtigste in 60 Sekunden
  • Der Insolvenzplan ist im Kern ein Vergleich: Weil das Unternehmen seine Schulden nicht vollständig bezahlen kann, einigt es sich mit den Gläubigern auf eine machbare Quote – häufig im einstelligen Prozentbereich.
  • Nehmen die Gläubiger den Plan an, verzichten sie auf ihre restlichen Forderungen. Das Unternehmen ist damit schuldenfrei und wird aus der Insolvenz entlassen.
  • Der Insolvenzplan ist das typische, erfolgreiche Ende einer Insolvenz in Eigenverwaltung.
  • Der große Vorteil: Anders als beim außergerichtlichen Vergleich können ablehnende Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen überstimmt werden – auch wer sich gar nicht beteiligt, muss das Ergebnis gegen sich gelten lassen.
  • Der Plan ist an strenge Formvorschriften gebunden, die Gericht und Sachwalter überwachen. Bei guter Vorbereitung stimmen die Gläubiger in aller Regel zu.

Ein Vergleich, der die Insolvenz beendet

Stellen Sie sich den Insolvenzplan wie einen Teilzahlungsvergleich vor. Sie sagen Ihren Gläubigern: „Vollständig kann ich nicht zahlen – aber diese Quote kann ich leisten." Nehmen die Gläubiger das an, erklären sie im Plan den Verzicht auf ihre übrigen Forderungen und akzeptieren die Quote.

Genau das beendet das Insolvenzverfahren. Ist der Plan angenommen und vom Gericht bestätigt, hat das Unternehmen keine Altschulden mehr und wird aus der Insolvenz entlassen. Es kann anschließend saniert und ohne die alte Schuldenlast weitergeführt werden.

Das typische Ende einer Eigenverwaltung

Der Insolvenzplan ist der übliche Abschluss einer Insolvenz in Eigenverwaltung. Man kann es zugespitzt sagen: Nahezu jede erfolgreiche Eigenverwaltung endet mit einem Insolvenzplan.

Der Plan wird ganz am Schluss des Verfahrens ausformuliert und den Gläubigern in einem gesonderten Termin bei Gericht – dem Abstimmungstermin – zur Entscheidung vorgelegt. Bis dahin ist das Unternehmen bereits operativ saniert; der Plan macht das Ergebnis rechtlich verbindlich.

Strenge Formvorschriften – überwacht von Gericht und Sachwalter

Ein Insolvenzplan ist an strenge formelle Voraussetzungen gebunden, die das Gericht und der Sachwalter genau überwachen. So müssen die Gläubiger etwa in sachgerechte Gruppen eingeteilt werden – zum Beispiel gesicherte Gläubiger, einfache Gläubiger oder Arbeitnehmer.

Außerdem muss der Plan den Nachweis erbringen, dass die versprochene Quote die Gläubiger besserstellt als jede Alternative – etwa der Verkauf des Unternehmens oder die Zerschlagung und Verwertung des Anlagevermögens. Diese sogenannte Vergleichsrechnung ist das Herzstück: Solange die Gläubiger mit dem Plan mehr erhalten als bei einer Zerschlagung, haben sie ein starkes wirtschaftliches Interesse, zuzustimmen.

Klingt aufwendig – ist es auch. Aber bei sauberer Vorbereitung können Sie davon ausgehen, dass die Gläubiger den Plan annehmen, weil er für sie schlicht die bessere wirtschaftliche Lösung ist.

Der entscheidende Vorteil: Sie können Verweigerer überstimmen

Bei einem außergerichtlichen Schuldenvergleich brauchen Sie die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers. Ein einziger, der ablehnt oder gar nicht reagiert, kann die gesamte Sanierung zum Scheitern bringen.

Beim Insolvenzplan ist das anders. Unter bestimmten Voraussetzungen können ablehnende Gläubiger überstimmt werden – etwa dann, wenn sie durch den Plan nicht schlechter stehen als ohne ihn und die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Gläubiger, die sich überhaupt nicht am Verfahren beteiligen, müssen das Ergebnis ebenfalls gegen sich gelten lassen.

Das ist ein enormer Vorteil. Bei jedem Vergleich gibt es einige Gläubiger, die ablehnen oder sich nicht melden. Mit dem Insolvenzplan können Sie genau diese Gläubiger einbinden und ihnen die Quote verbindlich zuweisen – die Sanierung scheitert nicht mehr an einzelnen Blockierern.

Häufige Fehler

Den Plan als reine Formsache unterschätzen. Der Insolvenzplan entscheidet über das Gelingen der gesamten Sanierung. Gruppenbildung und Vergleichsrechnung müssen sauber aufgebaut sein, sonst wird der Plan vom Gericht nicht bestätigt.

Die Vergleichsrechnung vernachlässigen. Der Nachweis, dass die Gläubiger mit dem Plan bessergestellt werden als bei einer Zerschlagung, ist die Grundlage der Zustimmung. Wer hier schludert, verliert die Gläubiger.

Zu spät mit der Vorbereitung beginnen. Ein tragfähiger Plan entsteht nicht in wenigen Tagen. Je früher die Zahlen und das Sanierungskonzept stehen, desto größer ist die Chance auf Zustimmung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Quote in einem Insolvenzplan üblicherweise?
Das hängt vom Einzelfall ab. Häufig liegt die Quote im einstelligen Prozentbereich der ursprünglichen Forderungen – entscheidend ist, dass die Gläubiger damit bessergestellt werden als bei einer Zerschlagung.
Kann ein einzelner Gläubiger den Insolvenzplan verhindern?
In der Regel nicht. Anders als beim außergerichtlichen Vergleich können ablehnende Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen überstimmt werden, und wer sich nicht beteiligt, ist an das Ergebnis gebunden.
Ist ein Insolvenzplan nur in der Eigenverwaltung möglich?
Der Insolvenzplan ist das typische Ende einer Eigenverwaltung, grundsätzlich aber auch im Regelinsolvenzverfahren möglich. Am häufigsten wird er zur Sanierung in Eigenverwaltung eingesetzt.
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Über den Autor

Jörg Franzke

Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.

Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.

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