Viele Unternehmer glauben, sie könnten die Eigenverwaltung einfach selbst wählen. Das ist ein Missverständnis. Über die Eigenverwaltung entscheidet das Gericht – und es wird sie Ihnen nicht einfach hinterherwerfen. Sie müssen das Gericht überzeugen.
Als Restrukturierungsanwalt arbeite ich diese Anträge aus. Ich zeige Ihnen hier, wer wirklich entscheidet, worauf es beim Antrag ankommt und warum die Wahl des richtigen Sachwalters über Erfolg oder Scheitern mitentscheidet.
- Über die Eigenverwaltung entscheidet das Insolvenzgericht. Sie müssen sie mit einem eigenen Antrag zusätzlich zum Insolvenzantrag beantragen – geschenkt bekommt man sie nicht.
- Kernstück des Antrags ist die Eigenverwaltungsplanung: ein spezieller Businessplan, der Ihr Unternehmen vorstellt und beschreibt, wie die Sanierung ablaufen soll.
- Dazu gehört eine Vergleichsrechnung, die belegt, dass die Gläubiger mit der Eigenverwaltung und einem Insolvenzplan am Ende besser dastehen als bei jeder anderen Verwertung.
- Ein gut ausgearbeiteter Antrag führt heute fast immer zur Anordnung. Entscheidend ist zudem, welcher Sachwalter die Aufsicht übernimmt – ein kooperativer Sachwalter hilft, ein Prüfer „alten Schlags“ kann das Verfahren gefährden.
Das Gericht entscheidet – nicht Sie
Wenn Sie Ihr Unternehmen mit einer Insolvenz in Eigenverwaltung sanieren und vor der Zerschlagung retten wollen, müssen Sie zwei Dinge beantragen: den Insolvenzantrag selbst und zusätzlich die Anordnung der Eigenverwaltung. Über beides entscheidet das Insolvenzgericht.
Die Anordnung bekommen Sie aber nicht geschenkt. Sie müssen das Gericht überzeugen, dass Sie die Eigenverwaltung können und dass sie für Ihr Verfahren sinnvoll ist. Diese Überzeugungsarbeit leisten Sie mit einem sorgfältig ausgearbeiteten Antrag.
Das Kernstück: die Eigenverwaltungsplanung
Das Herzstück des Antrags ist die sogenannte Eigenverwaltungsplanung. Das ist ein spezieller Businessplan: Zuerst wird Ihr Unternehmen vorgestellt und beschrieben, danach folgt eine Sanierungsskizze in Form einer Unternehmensplanung, die zeigt, wie die Eigenverwaltung konkret durchgeführt werden soll.
Dazu gehört zwingend eine Vergleichsrechnung. Sie muss glaubhaft machen, dass die Gläubiger mit der Eigenverwaltung in Kombination mit einem Insolvenzplan am Ende des Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit besser gestellt werden als bei jedem anderen Szenario der Verwertung. Diese Besserstellung der Gläubiger ist der Maßstab, an dem das Gericht Ihren Antrag misst.
Warum die Planung auch für Sie selbst wichtig ist
Wenn ich einen Antrag auf Eigenverwaltung für einen Mandanten stelle, arbeite ich ihn mit größter Sorgfalt aus. Das ist nicht nur Formsache für das Gericht, sondern auch intern von großem Wert: Die Planung zwingt uns, die Sanierung noch vor Beginn des Verfahrens einmal gründlich zu durchdenken.
Denn gerade am Anfang jeder Sanierung werden die Weichen gestellt. Wichtige Schritte – etwa die Wahrung der Eigentumsvorbehalte Ihrer Lieferanten – dürfen keinesfalls übersehen werden. Eine gute Planung sorgt dafür, dass diese Entscheidungen von Anfang an richtig getroffen werden.
Der Sachwalter: Verbündeter oder Verhinderer
Ist der Antrag gut ausgearbeitet, wird das Gericht die Eigenverwaltung heute in aller Regel anordnen. Das war früher keineswegs selbstverständlich, und es gibt nach wie vor sehr kritische Richter. Mit der Anordnung bestellt das Gericht auch den Sachwalter, der die Aufsicht über das Verfahren führt.
Hier liegt ein oft unterschätztes Risiko: Will ein kritischer Richter bestätigt sehen, dass die Eigenverwaltung „nichts taugt“, bestellt er einen Sachwalter vom alten Schlag. Diesen Typ Verwalter gab es früher zuhauf – er trat auf wie ein Gutsherr und hinterließ verbrannte Erde.
Ein solcher Sachwalter kann das Verfahren regelrecht kaputtprüfen: Er schraubt die formellen Anforderungen so hoch, dass man sie entweder gar nicht erfüllen kann oder so viel Arbeit hat, dass das operative Geschäft leidet – und die Sanierung genau daran scheitert. Zum Glück wird das immer seltener, begegnet mir in der Praxis aber leider immer noch.
Häufige Fehler
Die Eigenverwaltung für selbstverständlich halten. Sie ist ein Antrag, über den das Gericht entscheidet – kein Automatismus. Wer das unterschätzt, riskiert die Ablehnung.
Den Antrag zu dünn ausarbeiten. Ohne belastbare Eigenverwaltungsplanung und Vergleichsrechnung fehlt dem Gericht die Grundlage, um zuzustimmen.
Die Vergleichsrechnung unterschätzen. Sie ist kein Beiwerk, sondern der zentrale Nachweis, dass die Gläubiger besser fahren als bei einer Zerschlagung.
Den Sachwalter ausblenden. Wer sich um die Frage, welcher Sachwalter bestellt wird, gar nicht kümmert, überlässt ein entscheidendes Erfolgskriterium dem Zufall.
Häufige Fragen
- Kann ich die Eigenverwaltung einfach selbst wählen?
- Nein. Sie können sie beantragen, aber anordnen kann sie nur das Insolvenzgericht. Dafür müssen Sie das Gericht mit einem sorgfältig ausgearbeiteten Antrag überzeugen, dass die Eigenverwaltung möglich und sinnvoll ist.
- Was ist die Eigenverwaltungsplanung?
- Ein spezieller Businessplan, der das Herzstück des Antrags bildet. Er stellt Ihr Unternehmen vor und beschreibt als Sanierungsskizze, wie die Eigenverwaltung ablaufen soll – ergänzt um eine Vergleichsrechnung zugunsten der Gläubiger.
- Was leistet die Vergleichsrechnung?
- Sie macht glaubhaft, dass die Gläubiger mit der Eigenverwaltung und einem Insolvenzplan am Ende besser gestellt werden als bei jeder anderen Verwertung der Insolvenzmasse. Diese Besserstellung ist der Maßstab des Gerichts.
- Welche Rolle spielt der Sachwalter?
- Der Sachwalter wird vom Gericht bestellt und führt die Aufsicht über das Verfahren. Ein kooperativer Sachwalter unterstützt die Sanierung, ein Prüfer „alten Schlags“ kann sie durch überzogene formelle Anforderungen gefährden.
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Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.
Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.
Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.