Kaum eine Frage ist in der Krise so haftungsträchtig wie diese: Welche Zahlungen darf ich als Geschäftsführer keinesfalls mehr leisten? Viele Geschäftsführer glauben, sie könnten bis zur Insolvenzantragstellung weiterhin frei über das Firmenkonto verfügen. Das ist ein gefährlicher Irrtum.
Maßgeblich ist nicht der gefühlte Zeitpunkt „unmittelbar vor der Insolvenz", sondern die Frage, ob bereits Insolvenzreife eingetreten ist – also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Ab diesem Moment beurteilt sich jede Zahlung nach § 15b der Insolvenzordnung, und Ihre Rolle verändert sich grundlegend.
- Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt „kurz vor der Insolvenz", sondern der Eintritt der Insolvenzreife, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Ab diesem Moment gelten die strengen Maßstäbe des § 15b InsO.
- Von der Insolvenzreife an steht nicht mehr die Befriedigung einzelner Gläubiger im Vordergrund, sondern der Erhalt der künftigen Insolvenzmasse für die Gläubigergesamtheit.
- Besonders kritisch sind die Rückzahlung alter Verbindlichkeiten, die Tilgung von Bank- und Gesellschafterdarlehen sowie Zahlungen an Gläubiger, für die Sie persönlich gebürgt haben.
- Zahlungen zur geordneten Fortführung des Betriebs und zur Vorbereitung einer Sanierung können dagegen zulässig sein – die Abgrenzung hängt aber immer vom Einzelfall ab.
Ab der Insolvenzreife gelten andere Spielregeln
Mit Eintritt der Insolvenzreife ändert sich die rechtliche Situation grundlegend. Von diesem Zeitpunkt an steht nicht mehr die Befriedigung einzelner Gläubiger im Vordergrund, sondern der Erhalt der künftigen Insolvenzmasse für alle Gläubiger.
Vereinfacht gesagt: Sie verwalten ab jetzt nicht mehr Ihr eigenes Vermögen, sondern schützen fremdes Vermögen treuhänderisch für die Gläubigergesamtheit. Genau deshalb stellt § 15b InsO strenge Anforderungen an jede Zahlung, die Sie noch leisten.
Alte Schulden sollten grundsätzlich nicht mehr bezahlt werden
Besondere Vorsicht ist bei bereits bestehenden Verbindlichkeiten geboten. Dazu gehören insbesondere die Rückzahlung von Bankdarlehen, die Begleichung älterer Lieferantenrechnungen, die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen sowie Zahlungen an Gläubiger, für deren Forderungen Sie persönlich gebürgt haben.
Gerade solche Zahlungen können später erhebliche rechtliche Konsequenzen haben – sowohl als Anfechtung durch den Insolvenzverwalter als auch als persönliche Haftung des Geschäftsführers. Denn sie kommen nicht dem Betrieb, sondern einzelnen Gläubigern zugute.
Zulässig sind Zahlungen zur Fortführung des Unternehmens
Nicht jede Zahlung ist verboten. Weiterhin erforderlich sein können insbesondere Ausgaben, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, Material für laufende Aufträge einzukaufen, Löhne und die damit verbundenen Abgaben ordnungsgemäß abzuwickeln oder die geordnete Vorbereitung einer Sanierung sicherzustellen.
Welche Zahlungen im Einzelfall zulässig sind, hängt jedoch immer von der konkreten Situation des Unternehmens ab. Eine pauschale Liste „erlaubter" Zahlungen gibt es nicht – entscheidend ist, ob die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist.
Die Vorbereitung der Sanierung ist wichtig
Nach meiner Erfahrung gehören auch diejenigen Aufwendungen zu den notwendigen Maßnahmen, die eine geordnete Restrukturierung überhaupt erst ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für die Erstellung der laufenden Buchhaltung, die Vorbereitung einer Eigenverwaltung oder die insolvenzrechtliche Beratung.
Gerade diese Leistungen schaffen häufig erst die Grundlage für eine erfolgreiche Sanierung. Sie liegen deshalb regelmäßig im Interesse der Gläubigergesamtheit – anders als die stille Rückführung einzelner Altverbindlichkeiten.
Im Zweifel lieber einmal mehr nachfragen
Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Zahlungen ist in der Praxis oft schwierig. Deshalb empfehle ich meinen Mandanten, in dieser Phase keine größeren Zahlungen mehr ohne vorherige rechtliche Prüfung vorzunehmen.
Ein einzelner Überweisungsvorgang kann später erhebliche Haftungsfolgen auslösen. Die Kosten einer kurzen Einschätzung sind dagegen fast immer geringer als der Schaden, der aus einer einzigen falschen Zahlung entstehen kann.
Häufige Fehler
Befreundete Lieferanten bevorzugen. Auch langjährige Geschäftsbeziehungen rechtfertigen grundsätzlich keine Bevorzugung einzelner Gläubiger nach Eintritt der Insolvenzreife.
Kredite zurückzahlen, weil man persönlich gebürgt hat. Persönliche Bürgschaften ändern nichts an den insolvenzrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers – im Gegenteil, solche Zahlungen werden besonders kritisch gesehen.
Ohne Beratung weiterzahlen wie bisher. Gerade in den letzten Wochen vor einer Antragstellung sollte jede größere Zahlung sorgfältig geprüft werden, statt Rechnungen nach Gewohnheit zu begleichen.
Häufige Fragen
- Darf ich kurz vor der Insolvenzantragstellung noch Rechnungen bezahlen?
- Nicht uneingeschränkt. Maßgeblich ist insbesondere, ob bereits Insolvenzreife eingetreten ist und ob die Zahlung der Erhaltung oder geordneten Fortführung des Unternehmens dient.
- Darf ich einen Bankkredit noch zurückzahlen?
- Gerade die Rückführung bestehender Kredite sollte in dieser Phase besonders sorgfältig geprüft werden. Solche Zahlungen können erhebliche rechtliche Folgen haben – sowohl als Anfechtung als auch als persönliche Haftung.
- Darf ich meinen Steuerberater oder Insolvenzberater bezahlen?
- Ja, soweit diese Leistungen für die ordnungsgemäße Buchhaltung oder die Vorbereitung und Durchführung einer Sanierung erforderlich sind, können solche Zahlungen zulässig sein.
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Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.
Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.
Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.