Kaum eine Vorschrift sorgt bei Geschäftsführern für mehr Unsicherheit als die Insolvenzantragspflicht. Viele glauben, sie hätten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit automatisch drei Wochen Zeit, um über das weitere Vorgehen nachzudenken.
Das ist ein gefährlicher Irrtum. Das Gesetz verlangt, dass der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt wird. Die Frist von maximal drei Wochen kommt nur dann in Betracht, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine realistische Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
- Die 21-Tage-Frist ist keine Schonfrist. Der Insolvenzantrag ist grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern zu stellen.
- Die Frist von bis zu drei Wochen kommt nur in Betracht, wenn eine realistische Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit in dieser Zeit zu beseitigen.
- Die Uhr beginnt mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – nicht erst mit dem leeren Konto. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist eine Liquiditätslücke von mehr als 10 %.
- Die drei Wochen dienen dem aktiven Sanieren, nicht dem Abwarten. Zeigt sich früh, dass die Rettung scheitert, muss sofort Antrag gestellt werden.
- Eine lückenlose Dokumentation jedes Tages kann später über die Frage der persönlichen Haftung entscheiden.
Ab wann beginnt die Frist?
Die Uhr beginnt nicht zu laufen, wenn das Bankkonto leer ist. Sie beginnt, wenn Ihr Unternehmen zahlungsunfähig geworden ist.
Nach der Rechtsprechung liegt Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich vor, wenn ein wesentlicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden kann und diese Liquiditätslücke nicht kurzfristig geschlossen werden kann. Als wichtiger Anhaltspunkt gilt eine Liquiditätslücke von mehr als 10 %, wobei stets eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erforderlich ist.
Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie täglich prüfen, wie sich die Liquidität entwickelt.
Die drei Wochen dienen der Rettung – nicht dem Abwarten
Die größte Fehlvorstellung lautet: „Ich habe jetzt noch drei Wochen Zeit." Nein. Sie haben höchstens drei Wochen Zeit, die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen.
Das bedeutet: Gespräche mit Banken führen, Investoren suchen, Gesellschaftereinlagen organisieren, Finanzierungsmöglichkeiten prüfen und Sanierungsmaßnahmen einleiten.
Wenn sich bereits nach wenigen Tagen zeigt, dass diese Maßnahmen keinen Erfolg haben werden, muss der Insolvenzantrag gestellt werden. Die drei Wochen dürfen nicht einfach „abgesessen" werden.
Dokumentieren Sie jeden einzelnen Tag
Ich rate meinen Mandanten in dieser Phase zu einer lückenlosen Dokumentation. Halten Sie fest: die aktuelle Liquiditätsplanung, Gespräche mit Banken, Verhandlungen mit Investoren, Gesellschafterbeschlüsse, Sanierungsmaßnahmen und Entscheidungen der Geschäftsführung.
Diese Unterlagen können später entscheidend sein, wenn geprüft wird, ob der Geschäftsführer seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
Nach Ablauf der Frist wird es ernst
Lässt sich die Zahlungsfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist nicht wiederherstellen, muss der Insolvenzantrag gestellt werden. Wer trotzdem weiter wirtschaftet, riskiert erhebliche Folgen.
Dazu gehören insbesondere die persönliche Haftung, strafrechtliche Risiken, Ansprüche des Insolvenzverwalters und Reputationsschäden. Gerade deshalb sollte die 21-Tage-Frist niemals unterschätzt werden.
Häufige Fehler
„Ich warte erst einmal drei Wochen ab." Genau dafür ist die Frist nicht gedacht. Sie verlangt aktives Sanieren, nicht passives Warten.
Keine Liquiditätsplanung erstellen. Ohne belastbare Zahlen lässt sich kaum beurteilen, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder kurzfristig beseitigt werden kann.
Hoffen statt handeln. Die größte Gefahr besteht darin, zu glauben, die Zeit arbeite für einen – in Wahrheit arbeitet sie meist gegen einen.
Häufige Fragen
- Habe ich automatisch drei Wochen Zeit?
- Nein. Der Insolvenzantrag ist grundsätzlich unverzüglich zu stellen. Die Frist von bis zu drei Wochen kommt nur in Betracht, wenn eine realistische Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit in dieser Zeit zu beseitigen.
- Muss ich während dieser Zeit aktiv werden?
- Ja. Die Frist dient ausschließlich dazu, ernsthafte Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
- Kann ich persönlich haften, wenn ich zu spät handle?
- Ja. Eine verspätete Antragstellung kann erhebliche zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
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Beitrag lesenJörg Franzke
Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.
Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.
Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.