Kaum ein Thema sorgt zu Beginn eines Verfahrens für so viele Rückfragen wie der Eigentumsvorbehalt. Auf einmal stehen Lieferanten vor der Tür und verlangen ihre Ware zurück oder Geld dafür – und viele Geschäftsführer wissen gar nicht, worauf sich diese Forderung stützt.
Dabei ist der Grundgedanke einfach: Der Lieferant will sichergehen, dass er sein Geld bekommt. Bis das der Fall ist, bleibt ihm die Ware „gehörend". Wie weit dieser Schutz reicht, hängt davon ab, welche Form des Eigentumsvorbehalts vereinbart wurde.
- Der Eigentumsvorbehalt sichert den Lieferanten ab: Er bleibt Eigentümer der gelieferten Ware, bis sie vollständig bezahlt ist.
- Der einfache Eigentumsvorbehalt greift nur, solange die Ware unverändert bei Ihnen liegt – ist sie verkauft, verbraucht oder verbaut, ist er verloren.
- Der verlängerte Eigentumsvorbehalt sichert dem Lieferanten zusätzlich Ihre Forderung gegen Ihren eigenen Kunden.
- Der erweiterte Eigentumsvorbehalt verschafft ihm anteiliges Eigentum auch dann, wenn seine Ware mit anderen Stoffen vermischt oder verarbeitet wird.
- In der Eigenverwaltung wird über Herausgabe oder Ablösesumme verhandelt – bei großen Verfahren oft mit einem mächtigen Lieferantenpool.
Der einfache Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist ein Recht des Verkäufers, mit dem er seinen Kaufpreis absichert. Er bleibt so lange Eigentümer der Ware, bis sie vollständig bezahlt ist – auch wenn die Ware längst in Ihrem Lager steht und Sie sie nutzen.
Tritt der Insolvenzfall ein, bevor Sie bezahlt haben, verliert der Lieferant zwar seinen Zahlungsanspruch als einfache Insolvenzforderung. Wegen des Eigentumsvorbehalts darf er aber seine Ware zurückverlangen, solange sie noch unverändert bei Ihnen vorhanden ist. Juristisch nennt man das ein Aussonderungsrecht.
Wichtig ist die Einschränkung: Der einfache Eigentumsvorbehalt greift nur, solange die Ware unverändert existiert. Haben Sie sie an Ihren Kunden weiterverkauft, verbraucht oder fest eingebaut, ist der einfache Eigentumsvorbehalt verloren.
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt
Weil der einfache Eigentumsvorbehalt beim Weiterverkauf ins Leere läuft, sichern sich viele Lieferanten zusätzlich ab. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer nicht nur bis zur Bezahlung oder zum Verbrauch Eigentümer der Ware.
Er lässt sich zusätzlich schon im Voraus die Forderung abtreten, die Sie durch den Weiterverkauf gegen Ihren eigenen Kunden erwerben. Verkaufen Sie die Ware also weiter, „wandert" seine Sicherheit von der Ware auf Ihren Kaufpreisanspruch gegen den Kunden.
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt geht noch einen Schritt weiter: Der Verkäufer bleibt auch dann Eigentümer, wenn Sie seine Ware mit anderen Materialien vermischen oder zu einem neuen Produkt verarbeiten.
Ein Beispiel: Sie produzieren Plastikbehälter und beziehen dafür verschiedene Granulate, die bei der Herstellung vermischt werden. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt erwirbt der Lieferant des Granulats anteilig Miteigentum an den fertigen Behältern – obwohl sein Rohstoff darin gar nicht mehr als solcher zu erkennen ist.
Was in der Eigenverwaltung passiert
In der Insolvenz in Eigenverwaltung ist es üblich, dass sich Lieferanten mit einem Eigentumsvorbehalt bei uns melden. Sie wollen entweder ihre Ware heraus oder eine Entschädigung dafür, dass die Ware im Unternehmen bleibt und weiter genutzt wird.
Wie hoch diese Entschädigung ausfällt – oder welchen Kaufpreis Sie zahlen, um die Ware endgültig zu übernehmen –, muss im Einzelfall ausgehandelt werden. Für die Fortführung ist das entscheidend: Ohne Einigung fehlt Ihnen unter Umständen genau das Material, das Sie für die Produktion brauchen.
Der Sonderfall Lieferantenpool
Kompliziert wird es bei größeren Verfahren – etwa beim erwähnten Hersteller von Plastikbehältern. Dann schließen sich die Lieferanten regelmäßig zu einem Lieferantenpool zusammen.
Für Sie hat das zunächst einen Vorteil: Sie haben nur noch einen Verhandlungspartner. Welcher Lieferant welchen Anteil an den verarbeiteten Waren erhält, klärt der Pool intern.
Der Nachteil: Ein solcher Pool ist mächtig und einflussreich – und er kostet Geld. Das Unternehmen muss den Lieferantenpool bezahlen. Umso wichtiger ist eine gute Vorbereitung und eine klare Verhandlungslinie, damit die Ablösesummen die Sanierung nicht überfordern.
Häufige Fehler
Eigentumsvorbehalte ignorieren. Wer die Forderungen der Lieferanten nicht ernst nimmt und die Ware einfach weiter verarbeitet, riskiert Streit über Schadensersatz und verspielt Vertrauen. Klären Sie früh, welche Bestände mit einem Vorbehalt belastet sind.
Auf eigene Faust verhandeln. Ob ein einfacher, verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt vorliegt, ist oft schwer zu erkennen und entscheidet über den Wert der Forderung. Verhandeln Sie nicht ohne Ihren Berater und den Sachwalter.
Bestände nicht kennen. Ohne einen sauberen Überblick über Lager und Materialfluss lässt sich nicht beurteilen, welche Ware überhaupt noch aussonderungsfähig ist. Eine aktuelle Inventur ist die Grundlage jeder Verhandlung.
Häufige Fragen
- Muss ich Ware mit Eigentumsvorbehalt sofort herausgeben?
- Nicht zwingend. In der Eigenverwaltung wird verhandelt, ob die Ware herausgegeben oder gegen eine Ablösesumme übernommen wird. Für die Fortführung ist eine Einigung oft sinnvoller als die Herausgabe.
- Was ist der Unterschied zwischen verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt?
- Der verlängerte Eigentumsvorbehalt sichert dem Lieferanten Ihre Forderung gegen Ihren Kunden beim Weiterverkauf. Der erweiterte verschafft ihm anteiliges Eigentum, wenn seine Ware mit anderen Stoffen vermischt oder verarbeitet wird.
- Was ist ein Lieferantenpool?
- Ein Zusammenschluss mehrerer Lieferanten mit Eigentumsvorbehalt zu einem gemeinsamen Verhandlungspartner. Das vereinfacht die Verhandlung, macht die Gegenseite aber mächtig – und der Pool muss vom Unternehmen bezahlt werden.
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Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.
Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.
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