Eine der häufigsten Fragen, die mir Geschäftsführer zu Beginn eines Verfahrens stellen, lautet: „Können meine Lieferanten jetzt einfach kündigen?" Die Sorge dahinter ist verständlich – ohne verlässliche Lieferanten steht der Betrieb still.
Die gute Nachricht: In der Insolvenz in Eigenverwaltung sind Sie gegenüber dem Lieferanten meist im Vorteil. Während Sie sich von einer für Sie ungünstigen Vertragsbeziehung lösen können, kann der Lieferant das nicht – er muss sich an den mit Ihnen geschlossenen Vertrag halten.
- Ein bestehender Vertrag bleibt ein bestehender Vertrag – die Eröffnung des Verfahrens gibt dem Lieferanten kein Sonderkündigungsrecht.
- Umgekehrt haben Sie in der Eigenverwaltung sogar den Vorteil, sich von ungünstigen Verträgen lösen zu können, während der Lieferant an seinen gebunden bleibt.
- Nur wenn Sie unabhängig von der Insolvenz mit Zahlungen so weit im Rückstand sind, dass daraus ein eigener Kündigungsgrund entsteht, kann der Lieferant den Vertrag beenden.
- Versorger wie Strom-, Telefon- und Internetanbieter beliefern weiter, weil die künftige Bezahlung nach Anordnung der Eigenverwaltung nahezu sicher ist.
- Dienstleister mit Rahmenvertrag dürfen die Arbeit bei offenen Altforderungen zwar niederlegen – gegen eine Zahlungszusage arbeiten sie aber fast immer weiter.
Die Insolvenz allein ist kein Kündigungsgrund
Ein Vertrag, der vor dem Verfahren geschlossen wurde, gilt weiter. Der Lieferant kann ihn nicht allein deshalb beenden, weil Sie in die Eigenverwaltung gegangen sind. Vertragsklauseln, die eine Kündigung „im Insolvenzfall" erlauben sollen, sind in aller Regel unwirksam – der Gesetzgeber schützt die Fortführung des Unternehmens bewusst.
Das bedeutet: Solange Sie sich an die Vereinbarung halten, können Sie vom Lieferanten verlangen, dass auch er am Vertrag festhält. Sie müssen also nicht befürchten, von heute auf morgen nicht mehr beliefert zu werden.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sie – unabhängig von der Insolvenz – mit Ihren Zahlungen so weit in Rückstand geraten sind, dass allein daraus ein Kündigungsgrund entsteht. Ist das nicht der Fall, bleibt der Lieferant gebunden.
Versorger werfen Sie nicht raus
Bei Versorgern wie Strom- und Gasanbietern, Telefongesellschaften oder Internetprovidern ist die Sorge fast immer unbegründet. Selbst wenn Sie mit Raten im Rückstand sind, werden diese Anbieter Ihr Unternehmen nicht einfach abklemmen.
Der Grund ist einfach: Mit der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung liegt die Wahrscheinlichkeit, dass die künftigen Rechnungen zuverlässig bezahlt werden, nahezu bei 100 Prozent. Neue Leistungen gehören zu den laufenden Kosten des Verfahrens und werden vorrangig bedient. Für den Versorger ist es damit wirtschaftlich sinnvoll, die Belieferung fortzusetzen.
Dienstleister mit Rahmenvertrag
Etwas anders liegt der Fall bei Dienstleistern, mit denen Sie einen laufenden Rahmenvertrag haben – etwa dem Steuerberater, der Betreuung Ihrer Webseite oder dem Administrator Ihrer EDV. Sind hier Honorare offen, darf der Dienstleister seine Arbeit grundsätzlich zurückhalten, bis er bezahlt wird.
In der Praxis ist ein solcher Dienstleister aber meist nur vorübergehend verärgert. Wird ihm für seine künftige Arbeit Vorkasse oder eine verlässliche Zahlung zugesagt, arbeitet er nach meiner Erfahrung fast immer weiter. Denn auch er will die Geschäftsbeziehung nicht verlieren.
Sonderfall: Der Steuerberater gibt Unterlagen nicht heraus
Ein echtes Problem kann entstehen, wenn ein Steuerberater bei erheblichen Außenständen ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht und die Buchhaltungsunterlagen nicht herausgibt. Gerade zu Beginn eines Verfahrens brauchen Sie diese Unterlagen aber dringend.
Hier gibt es einen wirksamen Hebel: Man bezahlt den Steuerberater – ausdrücklich unter Hinweis auf das laufende Insolvenzverfahren. Dann muss er die Unterlagen herausgeben. Weil der Steuerberater die Krise kannte, kann der Sachwalter das gezahlte Honorar später anfechten und zur Masse zurückholen.
Das ist zugegeben keine feine Art – aber in einer solchen Blockadesituation eine zulässige Form der Notwehr. Wichtig ist, dass ein solcher Schritt immer eng mit dem betreuenden Berater und dem Sachwalter abgestimmt wird.
Häufige Fehler
Sich einschüchtern lassen. Manche Lieferanten drohen mit sofortiger Kündigung, obwohl ihnen dieses Recht gar nicht zusteht. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und prüfen Sie mit Ihrem Berater, ob überhaupt ein Kündigungsgrund besteht.
Zahlungen im Alleingang leisten. Wer kurz vor oder im Verfahren eigenmächtig alte Rechnungen begleicht, um einen Lieferanten „bei Laune zu halten", riskiert Anfechtungen und Haftung. Solche Zahlungen gehören abgestimmt.
Blockaden aussitzen. Wenn ein Dienstleister Unterlagen zurückhält, kostet jeder Tag Zeit und Vertrauen. Handeln Sie schnell und mit einer klaren, abgestimmten Strategie.
Häufige Fragen
- Darf ein Lieferant den Vertrag kündigen, nur weil ich in die Insolvenz gehe?
- Nein. Die Insolvenz allein ist kein Kündigungsgrund, und entsprechende Insolvenzklauseln sind in der Regel unwirksam. Solange Sie den Vertrag einhalten, bleibt der Lieferant gebunden.
- Können mir Strom oder Internet abgestellt werden, wenn ich im Rückstand bin?
- In der Regel nicht. Versorger beliefern weiter, weil die künftigen Rechnungen nach Anordnung der Eigenverwaltung nahezu sicher bezahlt werden. Für die Altrückstände gilt das Verfahren.
- Was kann ich tun, wenn mein Steuerberater die Unterlagen nicht herausgibt?
- Sie können das offene Honorar unter Hinweis auf das laufende Verfahren zahlen, sodass die Unterlagen herausgegeben werden müssen. Der Sachwalter kann diese Zahlung später anfechten. Ein solcher Schritt sollte immer abgestimmt erfolgen.
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Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.
Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.
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