Jörg Franzke
Mitarbeiter

Kann ich während der Eigenverwaltung Personal abbauen?

Ja – eine Eigenverwaltung schafft dafür oft bessere Voraussetzungen als der laufende Betrieb. Aber das Arbeitsrecht gilt weiter. Entscheidend ist, den Abbau rechtssicher vorzubereiten und menschlich richtig zu kommunizieren.

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Rubrik
Mitarbeiter
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6 Min.
Merksatz
Sauber umsetzen, persönlich kommunizieren

Personalabbau gehört zu den schwersten Entscheidungen, die ein Geschäftsführer treffen muss. Trotzdem führt in manchen Sanierungen kein Weg daran vorbei: Wenn die Personalkosten dauerhaft zu hoch sind, scheitert die Sanierung ohne eine Anpassung.

Die gute Nachricht: Eine Eigenverwaltung schafft dafür oft bessere Voraussetzungen als der laufende Betrieb – wirtschaftlich wie rechtlich. Die weniger gute: Das Arbeitsrecht gilt weiter. Wer den Abbau übereilt oder handwerklich falsch umsetzt, riskiert langwierige Prozesse und zusätzliche Kosten.

Das Wichtigste in 60 Sekunden
  • Nicht jede Krise lässt sich allein durch neue Aufträge oder Sparmaßnahmen lösen. Manchmal ist der Personalbestand schlicht zu groß.
  • Die Eigenverwaltung schafft wirtschaftliche und rechtliche Erleichterungen – etwa eine auf höchstens drei Monate verkürzte Kündigungsfrist.
  • Das Arbeitsrecht gilt weiter: Massenentlassungsanzeige, Betriebsrat, Interessenausgleich und Sozialplan können erforderlich sein.
  • Die größte Herausforderung ist häufig die Sozialauswahl – und die menschliche Kommunikation, die der Geschäftsführer selbst übernehmen sollte.

Warum Personalabbau manchmal unvermeidbar ist

Nicht jede Unternehmenskrise lässt sich allein durch Kosteneinsparungen oder neue Aufträge lösen. Manchmal ist der Personalbestand schlicht zu groß – gemessen an dem, was das Unternehmen dauerhaft an Umsatz erwirtschaften kann.

Dann muss das Unternehmen verkleinert werden, um wieder tragfähig zu arbeiten. So schwer diese Entscheidung fällt: Eine Sanierung ohne Anpassung der Personalkosten scheitert häufig. Es geht dabei nicht um kurzfristige Zahlen, sondern um die Frage, mit welcher Struktur das Unternehmen eine Zukunft hat.

Das Arbeitsrecht gilt weiterhin

Auch während einer Eigenverwaltung können Mitarbeiter nicht beliebig gekündigt werden. Je nach Unternehmensgröße und Zahl der beabsichtigten Kündigungen können insbesondere erforderlich sein: eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit, Verhandlungen mit dem Betriebsrat, ein Interessenausgleich sowie gegebenenfalls ein Sozialplan.

Diese Schritte sollten sorgfältig vorbereitet werden, damit die Kündigungen rechtlich Bestand haben. Ein Fehler in der Reihenfolge oder in der Form kann dazu führen, dass Kündigungen unwirksam sind – mit erheblichen finanziellen Folgen für ein ohnehin angeschlagenes Unternehmen.

Die Sozialauswahl ist häufig die größte Herausforderung

In der Praxis erleben viele Unternehmer einen Zielkonflikt. Das Unternehmen möchte seine leistungsstärksten und für die Zukunft wichtigsten Mitarbeiter behalten. Das Kündigungsschutzrecht verlangt jedoch eine Sozialauswahl, bei der unter anderem Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden.

Dadurch entstehen häufig schwierige Abwägungen – gerade dann, wenn ein besonders wichtiger Mitarbeiter sozial weniger schutzbedürftig ist als ein anderer. Gerade deshalb sollte die Personalplanung frühzeitig gemeinsam mit spezialisierten Beratern vorbereitet werden.

Die Insolvenz erleichtert manche Entscheidungen

Die Eigenverwaltung schafft nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Erleichterungen. Besonders wichtig ist die insolvenzrechtliche Kündigungsfrist: Nach § 113 der Insolvenzordnung können Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht ohnehin eine kürzere Frist gilt.

Gerade bei langjährigen Arbeitsverhältnissen mit sonst sehr langen Kündigungsfristen kann dies die Sanierung erheblich erleichtern. Es geht dabei nicht darum, Mitarbeiter schlechter zu stellen, sondern darum, dem Unternehmen die notwendige Handlungsfähigkeit zu geben.

Viele Verfahren enden mit einer Einigung

Nicht jede Kündigung führt zu einem langen Gerichtsverfahren. In der Praxis werden häufig einvernehmliche Lösungen gefunden. Dabei spielt auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine Rolle: Viele Mitarbeiter wissen, dass langwierige Prozesse im Insolvenzverfahren nicht immer zu besseren Ergebnissen führen.

Deshalb lassen sich oftmals pragmatische Lösungen finden. Nach meiner Erfahrung sind persönliche Gespräche mit dem Geschäftsführer dabei häufig erfolgreicher als rein juristische Schreiben.

Häufige Fehler

Den Personalabbau zu lange hinauszögern. Jeder Monat mit einer dauerhaft zu hohen Personalkostenstruktur erschwert die Sanierung und verbraucht Liquidität, die an anderer Stelle fehlt.

Arbeitsrechtliche Vorgaben unterschätzen. Auch in der Eigenverwaltung gelten die Regeln des Kündigungsschutzrechts. Wer sie übergeht, riskiert unwirksame Kündigungen und teure Nachverfahren.

Nur juristisch kommunizieren. Gerade bei Kündigungen entscheidet häufig die persönliche Ansprache über den weiteren Verlauf – und über das Klima in der verbleibenden Belegschaft.

Häufige Fragen

Kann ich während einer Eigenverwaltung Mitarbeiter kündigen?
Ja. Kündigungen sind grundsätzlich möglich, müssen aber die arbeitsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Vorgaben einhalten.
Gelten besondere Kündigungsfristen?
Ja. § 113 der Insolvenzordnung begrenzt die Kündigungsfrist grundsätzlich auf höchstens drei Monate zum Monatsende, sofern nicht ohnehin eine kürzere Frist gilt.
Muss ein Betriebsrat beteiligt werden?
Ja. Besteht ein Betriebsrat, sind dessen Beteiligungsrechte selbstverständlich auch während der Eigenverwaltung zu beachten.
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Über den Autor

Jörg Franzke

Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.

Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.

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