Wenn ein Unternehmen in die Eigenverwaltung geht, stapeln sich meist noch offene Rechnungen auf dem Schreibtisch. Viele Geschäftsführer haben den verständlichen Reflex, die wichtigsten Gläubiger schnell noch zu bedienen, um die Geschäftsbeziehung zu retten. Genau das ist ab dem Stichtag jedoch nicht mehr erlaubt.
Das klingt zunächst hart, ist aber der Kern des Verfahrens: Alte Schulden werden eingefroren, damit alle Gläubiger gleichbehandelt werden und das Unternehmen wieder Luft zum Atmen bekommt. Entscheidend ist deshalb nur eine Frage – wann wurde die Leistung erbracht?
- Maßgeblich ist der Stichtag, an dem das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung anordnet – alles davor sind alte Verbindlichkeiten.
- Ob eine Rechnung „alt" ist, richtet sich nach dem Leistungszeitraum, nicht nach dem Rechnungsdatum oder dem Eingangsdatum.
- Rechnungen für Leistungen vor dem Stichtag sind Insolvenzforderungen und dürfen nicht mehr bezahlt werden.
- Bei Leistungen, die über den Stichtag laufen, wird der Betrag zeitlich abgegrenzt – nur der Teil nach dem Stichtag wird beglichen.
- Einzige Ausnahme: Bei Ware unter Eigentumsvorbehalt kann der Vorbehalt abgelöst werden – die alte Rechnung selbst bleibt trotzdem unbezahlt.
Der Stichtag teilt alles in zwei Welten
Maßgeblich ist der Tag, an dem das Gericht die vorläufige Insolvenz in Eigenverwaltung anordnet – nehmen wir als Beispiel den 15. Juni. Ab diesem Stichtag gibt es zwei Welten: Alles, was davor liegt, gehört zu den alten Verbindlichkeiten. Alles danach ist neu und wird ganz normal bezahlt.
Deshalb nehmen Sie sich jede offene Rechnung einzeln vor und prüfen nicht das Rechnungsdatum und auch nicht den Tag, an dem die Rechnung bei Ihnen eingegangen ist. Entscheidend ist allein der Leistungszeitraum – also der Zeitraum, in dem die Ware geliefert oder die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Leistung vor dem Stichtag: nicht bezahlen
Wenn die Leistung vor dem 15. Juni erbracht wurde, handelt es sich um eine sogenannte Insolvenzforderung. Diese Rechnung darf auf keinen Fall mehr bezahlt werden – auch dann nicht, wenn die Rechnung erst später bei Ihnen eintrifft oder erst später datiert ist.
Diese Gläubiger werden am Ende des Verfahrens gemeinsam mit allen anderen alten Gläubigern über die Insolvenzquote bedient. Bezahlen Sie eine solche Rechnung trotzdem vorab, bevorzugen Sie einen einzelnen Gläubiger gegenüber allen anderen – das ist nicht zulässig und kann zurückgefordert werden.
Leistung nach dem Stichtag: normal bezahlen
War der Leistungszeitraum nach dem 15. Juni, dürfen Sie die Rechnung wieder ganz normal bezahlen. Diese neuen Verbindlichkeiten müssen sogar bezahlt werden, denn sie sind die Grundlage dafür, dass Lieferanten und Dienstleister Sie während des Verfahrens weiter beliefern.
So entsteht die klare Trennlinie: Das Verfahren dient gerade dazu, dass Sie alte Rechnungen nicht mehr bezahlen müssen – während das laufende Geschäft nach dem Stichtag ungestört weiterläuft.
Der Sonderfall: Leistungen über den Stichtag hinaus
In der Praxis gibt es Rechnungen, die genau über dem Stichtag liegen – etwa die Monatsabrechnung der Telekom für Juni, die den Zeitraum vor und nach dem 15. Juni umfasst. Solche Dauerleistungen lassen sich nicht einfach einer der beiden Welten zuordnen.
In diesem Fall schreibt man den Anbieter an und bittet um eine Leistungsabgrenzung. Der Betrag wird zeitlich geteilt: Der Teil vom 1. bis 14. Juni bleibt eine alte, unbezahlte Insolvenzforderung, der Teil vom 15. bis 30. Juni wird ganz normal bezahlt.
Diese Abgrenzung wird sehr genau genommen und vom Sachwalter überwacht. Es gibt hier bewusst wenig Spielraum – die saubere Trennung ist eine der Grundregeln des Verfahrens.
Die Ausnahme: Ware unter Eigentumsvorbehalt
Eine einzige echte Ausnahme gibt es bei Lieferanten, die ihre Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben. Hier bleibt der Lieferant Eigentümer der Ware, bis sie bezahlt ist – und kann sie deshalb grundsätzlich zurückverlangen.
In diesem Fall können Sie den Eigentumsvorbehalt ablösen, damit die Ware im Unternehmen bleibt und weiter genutzt werden kann. Wichtig ist der feine, aber entscheidende Unterschied: Sie zahlen für die Ablösung des Vorbehalts – nicht die alte Rechnung. Die alte Forderung bleibt eine Insolvenzforderung.
So läuft die Abgrenzung in der Praxis
Damit diese Trennung sauber funktioniert, bauen wir in der Eigenverwaltung von Beginn an eine spezielle Buchhaltung und ein Reporting-System für den Sachwalter auf. Darin wird jede Zahlung nachvollziehbar dem richtigen Zeitraum zugeordnet.
Sie müssen das nicht allein bewältigen: Zu Beginn des Verfahrens erkläre ich Ihnen genau, wie die Abgrenzung der Rechnungen im Detail funktioniert und wie Sie im Zweifelsfall vorgehen. Im Zweifel gilt immer: erst mit dem Berater klären, dann zahlen.
Häufige Fehler
Wichtige Lieferanten „noch schnell" bezahlen. Der Reflex, gute Geschäftspartner kurz vor oder nach dem Stichtag zu bedienen, ist verständlich – aber unzulässig. Solche Zahlungen können zurückgefordert werden und bringen Sie in Erklärungsnot.
Auf das Rechnungsdatum schauen. Wer nach dem Datum auf der Rechnung sortiert statt nach dem Leistungszeitraum, ordnet Rechnungen falsch zu. Entscheidend ist immer, wann die Leistung erbracht wurde.
Dauerrechnungen komplett bezahlen. Wird eine Rechnung, die über den Stichtag läuft, in voller Höhe beglichen, bezahlen Sie unzulässig auch den alten Teil mit. Fordern Sie immer eine Leistungsabgrenzung an.
Häufige Fragen
- Zählt das Rechnungsdatum oder der Leistungszeitraum?
- Immer der Leistungszeitraum. Wann die Rechnung ausgestellt wurde oder bei Ihnen eingegangen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, wann die Ware geliefert oder die Leistung erbracht wurde.
- Was passiert mit einer Rechnung, die über dem Stichtag liegt?
- Sie wird zeitlich abgegrenzt. Der Teil vor dem Stichtag bleibt eine unbezahlte Insolvenzforderung, der Teil danach wird normal bezahlt. Dafür bitten Sie den Anbieter um eine Leistungsabgrenzung.
- Darf ich einen besonders wichtigen Lieferanten trotzdem bezahlen?
- Nein. Auch wichtige Lieferanten dürfen für Leistungen vor dem Stichtag nicht bevorzugt bezahlt werden. Bei Ware unter Eigentumsvorbehalt kann jedoch der Vorbehalt abgelöst werden, um die Belieferung zu sichern.
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Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.
Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.
Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.