Jörg Franzke
Kunden

Können Kunden kündigen?

Die große Sorge vieler Unternehmer: Springen jetzt alle Kunden ab? Die beruhigende Antwort: Die Insolvenz in Eigenverwaltung allein ist kein Kündigungsgrund – und die meisten Kunden wollen ohnehin, dass ihr Auftrag zu Ende geführt wird.

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Kunden
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6 Min.
Merksatz
Insolvenz ist kein Kündigungsgrund

Wenn ein Unternehmen in die Eigenverwaltung geht, ist die Angst vor der Kundenreaktion oft größer als vor allem anderen. Die Vorstellung, dass reihenweise Auftraggeber abspringen, treibt viele Geschäftsführer um.

Meine Erfahrung als Restrukturierungsanwalt ist hier durchweg beruhigend: Rechtlich sind Ihre laufenden Aufträge gut geschützt, und wirtschaftlich haben die meisten Kunden gar kein Interesse an einer Kündigung. Man muss nur wissen, wo die eine relevante Ausnahme liegt.

Das Wichtigste in 60 Sekunden
  • Allein weil Ihr Unternehmen unter den Schutzschirm gegangen ist und das Gericht die Eigenverwaltung angeordnet hat, kann ein Kunde einen laufenden Auftrag nicht kündigen. Das Verfahren selbst ist kein Kündigungsgrund.
  • Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entsprechende Klausel hat. Banken haben solche Klauseln praktisch immer – die allermeisten anderen Kunden nicht.
  • Die meisten Kunden wollen ohnehin nicht kündigen: Ihnen ist wichtiger, dass der Auftrag fertig wird. Kündigen und einen neuen Auftragnehmer suchen ist teurer und aufwändiger.
  • Bei neuen Aufträgen zögern manche Kunden während des Verfahrens. Zwingen können Sie niemanden – aber Ihr vorübergehender Kostenvorteil durch das Insolvenzgeld erlaubt Ihnen besonders günstige Angebote.

Die Insolvenz allein ist kein Kündigungsgrund

Der wichtigste Grundsatz zuerst: Allein die Tatsache, dass Ihr Unternehmen unter den Schutzschirm gegangen ist und das Gericht die Insolvenz in Eigenverwaltung angeordnet hat, gibt einem Kunden kein Recht zur Kündigung. Das Verfahren selbst reicht als Kündigungsgrund nicht aus.

Der Gesetzgeber schützt hier bewusst das Unternehmen in der Sanierung. Sogenannte Lösungsklauseln, die einen Vertrag allein wegen des Insolvenzantrags beenden sollen, sind unwirksam. Ihr Kunde muss den laufenden Auftrag also grundsätzlich zu Ende führen lassen – so, als wäre nichts geschehen.

Die Ausnahme: eine Klausel in den AGB

Es gibt eine relevante Ausnahme: Wenn der Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich geregelt hat, dass er bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kündigen darf, kann er sich darauf berufen. Der Antrag auf Eigenverwaltung stellt eine solche Verschlechterung dar.

In der Praxis betrifft das vor allem eine Gruppe: die Banken. Kreditinstitute haben derartige Klauseln in ihren Bedingungen praktisch immer stehen und dürfen deshalb allein aufgrund der wirtschaftlichen Verschlechterung reagieren. Die allermeisten normalen Geschäftskunden haben solche Klauseln jedoch nicht – und können deshalb auch nicht kündigen.

Die meisten Kunden wollen gar nicht kündigen

Über das rechtlich Zulässige hinaus zeigt die Praxis etwas Wichtiges: Die allermeisten Kunden wollen überhaupt nicht kündigen. Ihnen ist wichtiger, dass der erteilte Auftrag ordentlich zu Ende geführt wird. Das ist ihr eigentliches Interesse.

Eine Kündigung wäre für den Kunden oft der teurere Weg: Er müsste einen neuen Auftragnehmer suchen, diesen einarbeiten und mit Verzögerungen leben. In vielen Fällen kommt es ihn also billiger und ist ihm lieber, wenn Sie den Auftrag einfach fertigstellen. Genau das sollten Sie im Gespräch auch selbstbewusst vertreten.

Neue Aufträge: Ihr Kostenvorteil hilft

Anders sieht es bei neuen Aufträgen aus. Manche Kunden überlegen es sich, ob sie Ihrem Unternehmen einen neuen Auftrag erteilen, solange das Verfahren läuft. Dagegen können Sie rechtlich nichts machen – niemand lässt sich zu einem neuen Auftrag zwingen.

Hier hilft Ihnen ein oft übersehener Effekt: Durch das Insolvenzgeld und die damit verbundenen Einsparungen haben Sie vorübergehend einen echten Kostenvorteil gegenüber Ihren Wettbewerbern. Diesen Vorteil können Sie in Form von besonders günstigen Angeboten nutzen, um das Manko des Sanierungsverfahrens auszugleichen und Kunden zu halten.

Meine Erfahrung ist durchweg positiv: Die meisten Kunden erteilen auch während der Insolvenz neue Aufträge. Nur öffentliche Auftraggeber tun sich erfahrungsgemäß schwer – dort sind die Vergabeprozesse formaler und weniger flexibel.

Häufige Fehler

Voreilig Panik verbreiten. Wer selbst davon ausgeht, dass jetzt alle Kunden kündigen, überträgt diese Unsicherheit. Treten Sie stattdessen souverän auf – rechtlich sind Ihre laufenden Aufträge geschützt.

Die AGB der wichtigen Kunden nicht kennen. Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Berater, ob wichtige Auftraggeber eine Klausel zur wirtschaftlichen Verschlechterung haben. So wissen Sie vorher, wo tatsächlich ein Risiko besteht.

Den Kostenvorteil verschenken. Wer den vorübergehenden Vorteil aus dem Insolvenzgeld nicht nutzt, lässt eine echte Chance liegen, mit günstigen Angeboten Kunden zu binden und neue Aufträge zu gewinnen.

Häufige Fragen

Kann ein Kunde meinen Auftrag kündigen, weil ich in die Eigenverwaltung gegangen bin?
Grundsätzlich nein. Die Insolvenz in Eigenverwaltung allein ist kein Kündigungsgrund. Nur wenn der Auftraggeber in seinen AGB eine Klausel zur wirtschaftlichen Verschlechterung hat, kann er sich darauf berufen – das ist fast nur bei Banken der Fall.
Warum dürfen Banken kündigen und andere Kunden nicht?
Weil Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen praktisch immer eine Klausel haben, die eine Kündigung bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubt. Der Antrag auf Eigenverwaltung ist eine solche Verschlechterung. Normale Geschäftskunden haben solche Klauseln in der Regel nicht.
Muss ich damit rechnen, dass Kunden während des Verfahrens keine neuen Aufträge erteilen?
Einige Kunden zögern, das lässt sich nicht verhindern. Die meisten erteilen aber auch während der Insolvenz neue Aufträge. Mit besonders günstigen Angeboten – ermöglicht durch Ihren Kostenvorteil aus dem Insolvenzgeld – können Sie zusätzlich überzeugen. Nur öffentliche Auftraggeber tun sich erfahrungsgemäß schwer.
Wie entsteht der Kostenvorteil während des Verfahrens?
In den ersten Monaten übernimmt das Insolvenzgeld die Löhne und Gehälter Ihrer Mitarbeiter. Diese Einsparung senkt vorübergehend Ihre Kosten und erlaubt Ihnen, Aufträge günstiger anzubieten als Ihre Wettbewerber.
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Über den Autor

Jörg Franzke

Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.

Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.

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