Viele Unternehmer denken beim Insolvenzplan nur an eines: Schulden runter. Dabei ist der Plan ein weitaus mächtigeres Werkzeug. Er kann auch die Frage beantworten, die in Krisen oft im Hintergrund mitschwingt: Wer soll dem Unternehmen künftig eigentlich gehören?
Seit der Reform des Insolvenzrechts lässt sich im Insolvenzplan auch das Gesellschaftsrecht gestalten. Das eröffnet Lösungen, die außerhalb der Insolvenz kaum oder gar nicht durchsetzbar wären. Ich erkläre Ihnen, wie das funktioniert und in welchen Situationen es sich lohnt.
- Ja, Gesellschafter können im Insolvenzplan ausscheiden. Das Werkzeug dafür heißt Kapitalschnitt.
- Ein Insolvenzplan kann nicht nur die Schulden kürzen (Schuldenschnitt), sondern auch das Gesellschaftsrecht neu gestalten: Anteile übertragen, die Satzung ändern, Beschlüsse fassen.
- Typische Fälle: Ein persönlich überschuldeter Alleingesellschafter überträgt die Anteile, damit die sanierte Gesellschaft nicht in seine Privatinsolvenz fällt – oder ein neuer Investor erhält die Anteile als Gegenleistung für frisches Kapital.
- Der Kapitalschnitt ist eine Möglichkeit, keine Pflicht. Wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist, kann der bisherige Unternehmer alle Anteile behalten.
Der Kapitalschnitt: Anteile neu ordnen
Das zentrale Werkzeug heißt Kapitalschnitt. Vereinfacht gesagt: Das bestehende Stammkapital wird herabgesetzt – oft auf null – und anschließend wieder erhöht. Wer bei der neuen Kapitalerhöhung nicht mehr dabei ist, verliert seine Anteile. Auf diesem Weg lassen sich alte Gesellschafter ausschließen und neue aufnehmen.
Das Besondere: Ein Insolvenzplan kann nicht nur Schulden kürzen, sondern jede Art gesellschaftsrechtlicher Maßnahme abbilden. Anteile übertragen, die Satzung in jeder Form ändern, Kapitalmaßnahmen durchführen, sonstige Beschlüsse fassen – all das kann Teil des Plans sein und wird mit dessen Bestätigung wirksam.
Damit wird der Insolvenzplan zu einem umfassenden Gestaltungsinstrument. Er ordnet nicht nur die Passivseite (die Schulden) neu, sondern auf Wunsch auch die Eigentümerstruktur des Unternehmens.
Beispiel 1: Der persönlich überschuldete Alleingesellschafter
Ein häufiger Fall aus der Praxis: Der Unternehmer hält 100 Prozent der Anteile und gerät wegen persönlicher Bürgschaften selbst in die Zahlungsunfähigkeit. Jetzt entsteht ein Problem: Saniert man nur die Gesellschaft in Eigenverwaltung, gehören deren Anteile weiterhin dem Unternehmer – und fallen damit in seine eigene, private Insolvenz. Die mühsam sanierte Gesellschaft würde also vom Insolvenzverwalter des Unternehmers verwertet.
Hier hilft der Kapitalschnitt: Im Insolvenzplan werden die Anteile aus der Sphäre des überschuldeten Unternehmers herausgelöst und zum Beispiel auf die Ehefrau übertragen. So bleibt die sanierte Gesellschaft erhalten, ohne in die Privatinsolvenz des bisherigen Gesellschafters hineingezogen zu werden.
Beispiel 2: Neue Investoren aufnehmen
Der zweite typische Fall betrifft Unternehmen mit vielen Gesellschaftern – etwa ein Start-up mit zahlreichen Alt-Investoren, das dringend frisches Kapital braucht. Über den Kapitalschnitt verlieren die Alt-Gesellschafter ihre Anteile, und ein neuer Investor, der bereit ist zu investieren, erhält sie im Gegenzug.
Das ist fair und wirtschaftlich sinnvoll zugleich: Wer neues Geld und damit neues Risiko einbringt, wird mit den Anteilen belohnt. Und das Unternehmen wird für Investoren überhaupt erst attraktiv, weil es schuldenfrei ist und die Blockaden auf Gesellschafterebene beseitigt sind.
Genau diese Kombination – Schuldenschnitt plus Neuordnung der Anteile – macht viele Sanierungen erst möglich, an denen sich ein außergerichtlicher Verkauf zuvor festgefahren hatte.
Freiwillig, nicht zwingend
Ganz wichtig: Der Kapitalschnitt ist ein Angebot, kein Automatismus. Nicht jede Sanierung erfordert einen Gesellschafterwechsel. In vielen Fällen ist es im Gegenteil sinnvoll, dass der bisherige Unternehmer alle Anteile behält – etwa weil er das Unternehmen kennt, führt und weiterentwickeln will.
Ob ein Kapitalschnitt eingesetzt wird, hängt allein von der wirtschaftlichen Situation ab: Gibt es eine persönliche Haftung, die die Anteile gefährdet? Braucht das Unternehmen einen Investor? Blockieren zerstrittene Gesellschafter die Sanierung? Nur wenn eine dieser Fragen mit Ja zu beantworten ist, wird der Kapitalschnitt zum Thema.
Der Plan gibt Ihnen also ein Werkzeug an die Hand – wie und ob Sie es einsetzen, entscheidet die Strategie des Einzelfalls.
Häufige Fehler
Die Anteile des persönlich haftenden Gesellschafters ignorieren. Wird die Gesellschaft saniert, aber die Anteilsfrage nicht gelöst, fällt das sanierte Unternehmen in die Privatinsolvenz des Gesellschafters – und die ganze Sanierung war umsonst.
Den Kapitalschnitt als Enteignung missverstehen. Er ist ein wirtschaftliches Gestaltungsmittel mit klaren Voraussetzungen und Schutzmechanismen, kein willkürlicher Rauswurf. Alt-Gesellschafter dürfen durch den Plan nicht schlechter stehen als ohne ihn.
Ihn einsetzen, obwohl er nicht nötig ist. Ein Gesellschafterwechsel ist kein Selbstzweck. Wenn der bisherige Unternehmer die beste Wahl für die Fortführung ist, sollten die Anteile bei ihm bleiben.
Häufige Fragen
- Können Gesellschafter gegen ihren Willen aus dem Unternehmen ausscheiden?
- Ja. Über den Kapitalschnitt im Insolvenzplan können Anteile auch gegen den Willen einzelner Gesellschafter neu geordnet werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die betroffenen Gesellschafter durch den Plan nicht schlechter stehen als ohne ihn – wirtschaftlich sind ihre Anteile in der Krise meist ohnehin nichts mehr wert.
- Muss bei jeder Sanierung ein Kapitalschnitt gemacht werden?
- Nein. Der Kapitalschnitt ist eine Möglichkeit, keine Pflicht. Wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist, behält der bisherige Unternehmer alle Anteile. Der Schritt lohnt sich nur bei persönlicher Haftung, dem Einstieg eines Investors oder blockierenden Gesellschaftern.
- Was kann ein Insolvenzplan gesellschaftsrechtlich alles regeln?
- Sehr viel: Anteile übertragen, Kapital herabsetzen und wieder erhöhen, die Satzung ändern, neue Gesellschafter aufnehmen und sonstige Beschlüsse fassen. Diese Maßnahmen werden mit der Bestätigung des Plans wirksam – ein Gestaltungsspielraum, den es außerhalb der Insolvenz so nicht gibt.
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Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.
Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.
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