Jörg Franzke
Lieferanten

Kann ich Verträge kündigen?

Einer der größten Vorteile der Eigenverwaltung: Sie können sich von fast jedem unrentablen Vertrag lösen. Das Insolvenzrecht gibt Ihnen dafür ein Werkzeug, das es außerhalb eines Verfahrens nicht gibt – mit wenigen, klar geregelten Ausnahmen.

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Rubrik
Lieferanten
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6 Min.
Merksatz
Raus aus schlechten Verträgen

Viele Geschäftsführer glauben, sie seien in schlechte Verträge über Jahre eingesperrt: der zu teure Leasingwagen, die überdimensionierte Maschinenmiete, der unrentable Dauerauftrag. Genau diese Fesseln löst die Eigenverwaltung.

Denn der eigentliche Sinn einer Sanierung ist es, das Unternehmen von allem zu befreien, was es unrentabel macht. Dazu gehören auch Verträge – und hier haben Sie im Verfahren deutlich mehr Handlungsspielraum als sonst.

Das Wichtigste in 60 Sekunden
  • In der Eigenverwaltung können Sie sich von fast jedem Vertrag lösen – unabhängig von langen Laufzeiten oder Kündigungsfristen.
  • Das Insolvenzrecht gibt Ihnen ein Wahlrecht: Sie entscheiden, ob ein Vertrag erfüllt wird oder nicht (§ 103 Insolvenzordnung).
  • Erklären Sie die Nichterfüllung, endet der Vertrag – beim Leasingfahrzeug holt der Leasinggeber den Wagen auf eigene Kosten ab.
  • Das förmliche Wahlrecht besteht erst im Hauptverfahren. Im vorläufigen Verfahren stellen Sie die Zahlung bzw. Auftragsausführung einfach ein.
  • Ausnahmen sind Arbeits- und Immobilienmietverträge: Hier gilt eine Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende – erst im Hauptverfahren.

Ihr Wahlrecht: erfüllen oder nicht erfüllen

Das Herzstück ist ein Wahlrecht, das Ihnen das Insolvenzrecht ausdrücklich zugesteht (§ 103 Insolvenzordnung). Bei jedem laufenden Vertrag, der von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt ist, entscheiden Sie: Soll dieser Vertrag weiter erfüllt werden – oder nicht?

Wollen Sie einen Vertrag nicht fortführen, erklären Sie gegenüber dem Vertragspartner schlicht die Nichterfüllung. Damit ist die Sache erledigt. Sie müssen keine langen Kündigungsfristen abwarten und sich nicht auf einen Kündigungsgrund berufen.

Das klassische Beispiel ist der teure Leasingvertrag für ein Fahrzeug: Sie erklären die Nichterfüllung, und der Leasinggeber muss sein Auto auf eigene Kosten abholen. Was vorher eine jahrelange Zahlungsverpflichtung war, ist damit beendet.

Der richtige Zeitpunkt: Hauptverfahren statt vorläufiges Verfahren

Ein wichtiger Punkt zum Timing: Das förmliche Recht, die Nichterfüllung eines Vertrages zu erklären, besteht erst im eröffneten Insolvenzverfahren – dem Hauptverfahren – und noch nicht in der vorläufigen Phase davor.

In der Praxis ist das kein Nachteil. Wollen Sie einen Vertrag oder Auftrag schon in der vorläufigen Phase nicht mehr erfüllen, stellen Sie einfach die Zahlung ein oder führen den Auftrag nicht weiter aus. Häufig kündigt dann der Vertragspartner von sich aus.

Und falls er das nicht tut, erklären Sie die Nichterfüllung später förmlich im Hauptverfahren. So oder so lösen Sie sich vom Vertrag – es ist nur eine Frage des Wegs und des Zeitpunkts.

Der Sonderfall: Gewerbliche Mietverträge

Bei Mietverträgen über Gewerbeimmobilien ist es nicht ganz so einfach. Hier haben Sie kein Recht auf sofortige Beendigung, sondern ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende – und auch das erst im Hauptverfahren.

In der vorläufigen Phase gilt dieselbe Logik wie bei anderen Verträgen: Sie zahlen die Miete zunächst nicht und hoffen, dass der Vermieter von sich aus kündigt. Tut er das, sind Sie den Vertrag ohne weitere Belastung los.

Kündigt der Vermieter nicht, kündigen Sie im Hauptverfahren mit der Drei-Monats-Frist. In diesem Fall müssen Sie für die verbleibende Kündigungszeit allerdings noch die Nettomiete zahlen – in der Regel für rund vier Monate. Diese Kosten sollten Sie von Anfang an einplanen.

Und Arbeitsverträge?

Für Arbeitsverhältnisse gilt eine vergleichbare Sonderregel wie für Immobilienmietverträge: Sie können nicht fristlos beendet werden, sondern unterliegen einer besonderen Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende – unabhängig davon, welche längere Frist ursprünglich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag stand.

Personalmaßnahmen sind ein sensibles Thema mit eigenen Spielregeln und sollten immer eng mit Ihrem Berater und – wo vorhanden – mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Wichtig ist an dieser Stelle nur: Auch hier verkürzt das Verfahren die sonst oft langen Fristen.

Häufige Fehler

Aus Gewohnheit an schlechten Verträgen festhalten. Die Eigenverwaltung ist die beste Gelegenheit, sich von unrentablen Verträgen zu trennen. Wer das Wahlrecht nicht nutzt, verschenkt einen der wichtigsten Sanierungshebel.

Das förmliche Wahlrecht zu früh erklären wollen. Es besteht erst im Hauptverfahren. In der vorläufigen Phase stellen Sie stattdessen einfach die Zahlung oder Ausführung ein – das genügt in der Praxis fast immer.

Bei Gewerbemieten die Restkosten übersehen. Kündigt der Vermieter nicht selbst, zahlen Sie nach Ihrer Kündigung noch die Nettomiete für die dreimonatige Frist. Wer das nicht einplant, erlebt eine unnötige Überraschung in der Liquiditätsplanung.

Häufige Fragen

Kann ich wirklich fast jeden Vertrag beenden?
Ja. Über das Wahlrecht nach § 103 Insolvenzordnung können Sie bei den meisten laufenden Verträgen die Nichterfüllung erklären und sich so vom Vertrag lösen – unabhängig von langen Laufzeiten. Ausnahmen sind vor allem Arbeits- und Immobilienmietverträge mit einer Drei-Monats-Frist.
Was passiert beim Leasingfahrzeug, wenn ich die Nichterfüllung erkläre?
Der Vertrag endet, und der Leasinggeber muss das Fahrzeug auf eigene Kosten abholen. Die restlichen Leasingraten werden zu einer Insolvenzforderung und müssen nicht mehr laufend bezahlt werden.
Kann ich schon im vorläufigen Verfahren kündigen?
Das förmliche Wahlrecht besteht erst im Hauptverfahren. In der vorläufigen Phase stellen Sie einfach die Zahlung oder Auftragsausführung ein. Häufig kündigt der Vertragspartner dann selbst; andernfalls erklären Sie die Nichterfüllung später im Hauptverfahren.
Was kostet mich die Kündigung eines Gewerbemietvertrags?
Kündigt der Vermieter nicht von sich aus, kündigen Sie im Hauptverfahren mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Für diese Zeit müssen Sie noch die Nettomiete zahlen – in der Regel rund vier Monatsmieten. Das sollten Sie in der Liquiditätsplanung berücksichtigen.
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Über den Autor

Jörg Franzke

Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.

Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.

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