Es ist eine der häufigsten Sorgen, die mir Unternehmer schildern: „Was ist, wenn ein Gläubiger einfach quer schießt und Nein sagt? Fällt dann die ganze Sanierung in sich zusammen?" Die beruhigende Antwort lautet: Nein. Das Insolvenzplanrecht ist genau dafür gebaut, dass einzelne Verweigerer eine sinnvolle Sanierung nicht blockieren können.
Ich erkläre Ihnen, warum eine Minderheit den Plan grundsätzlich nicht verhindern kann, wie das Überstimmen in den Gruppen abläuft und in welchem – seltenen – Fall ein einzelner Gläubiger tatsächlich Einfluss nehmen kann.
- Eine Minderheit kann den Insolvenzplan nicht verhindern. „Minderheit" bedeutet gerade, dass man sie überstimmen kann.
- Innerhalb jeder Gruppe braucht es eine doppelte Mehrheit: die Mehrheit nach Köpfen und die Mehrheit nach Forderungssummen. Danach zählt die Mehrheit der zustimmenden Gruppen.
- Am einfachsten ist es, eine Minderheit direkt in ihrer Gruppe zu überstimmen – dann hat sie kaum eine Handhabe gegen den Plan.
- Lehnen ganze Gruppen ab, kann das Gericht ihre Zustimmung ersetzen (Obstruktionsverbot), wenn sie durch den Plan nicht schlechtergestellt werden als bei Zerschlagung oder Verkauf.
- Einen echten Schutz gibt es nur für den, der glaubhaft nachweist, dass er durch den Plan schlechter steht als ohne ihn. Diesen Nachweis führt in einem guten Plan fast niemand.
Eine Minderheit kann den Plan nicht verhindern
Die Frage, ob eine Minderheit den Plan verhindern kann, beantworte ich ganz klar: Nein. Der Begriff „Minderheit" bedeutet ja gerade, dass sie in der Unterzahl ist – und wer in der Unterzahl ist, kann überstimmt werden. Genau das ist der Sinn des Insolvenzplanverfahrens.
Entscheidend ist deshalb nicht die Frage, ob einzelne Gläubiger dagegen sind, sondern wie man die Gläubiger richtig in Gruppen einteilt, um die nötigen Mehrheiten sicher zu gewinnen. Die Gruppenbildung ist der eigentliche Hebel.
Ein einzelner Gläubiger – selbst wenn er eine große Forderung hat – ist also kein Vetogeber. Er ist ein Teilnehmer unter vielen, dessen Stimme sich in das Mehrheitsverfahren einfügt.
In der Gruppe zählt die doppelte Mehrheit
Für die Abstimmung werden die Gläubiger in Gruppen eingeteilt. Innerhalb jeder Gruppe braucht es zwei Mehrheiten zugleich: die Mehrheit nach Köpfen (mehr als die Hälfte der abstimmenden Gläubiger) und die Mehrheit nach Summen (mehr als die Hälfte der Forderungsbeträge der Abstimmenden).
Sind beide Mehrheiten in einer Gruppe erreicht, gilt die Gruppe als Ja-Stimme – unabhängig davon, ob einzelne Gläubiger in dieser Gruppe dagegen waren. Anschließend werden die Gruppen ausgezählt: Es zählt, ob die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat.
Am einfachsten ist die Lage, wenn man eine ablehnende Minderheit direkt innerhalb ihrer Gruppe überstimmt. Dann ist sie sauber überstimmt und hat praktisch keine Möglichkeit, mit Rechtsmitteln gegen den Plan vorzugehen.
Wenn ganze Gruppen ablehnen: das Obstruktionsverbot
Schwieriger wird es, wenn nicht nur einzelne Gläubiger, sondern ganze Gruppen ablehnen – etwa wenn zwei Gruppen dagegen und drei Gruppen dafür stimmen. Dann greift das sogenannte Obstruktionsverbot: Das Gericht kann die Zustimmung der ablehnenden Gruppen unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen.
Die wichtigste Voraussetzung ist immer dieselbe: Die ablehnenden Gläubiger dürfen durch den Insolvenzplan nicht schlechtergestellt werden, als sie ohne den Plan stünden – also etwa bei einer Zerschlagung oder einem Verkauf des Unternehmens. Zusätzlich müssen sie angemessen am wirtschaftlichen Wert des Plans beteiligt werden, und die Mehrheit der Gruppen muss zugestimmt haben.
Dass die Gläubiger durch den Plan besser stehen, ist in einem guten Insolvenzplan ohnehin von Anfang an angelegt und mit einer nachvollziehbaren Vergleichsrechnung belegt. Trotzdem ist es eine zusätzliche Hürde, das Gericht dazu zu bewegen, ablehnende Gruppen tatsächlich zu überstimmen – das gelingt nur mit einem sauber begründeten Plan.
Der einzige echte Schutz der Minderheit
Einen wirklich wirksamen Schutz gibt es für einen überstimmten Gläubiger nur an einer einzigen Stelle: Er kann die Bestätigung des Plans angreifen, wenn er glaubhaft macht, dass er durch den Plan schlechtergestellt wird als ohne ihn. Das ist der gesetzliche Minderheitenschutz.
Diesen Nachweis muss der Gläubiger aber selbst führen – und zwar spätestens im Abstimmungstermin. In einem guten Plan gelingt das kaum jemandem, weil der Plan gerade darauf aufgebaut ist, dass alle Gläubiger besser fahren als bei der Alternative. Wer mehr bekommt als bei der Zerschlagung, kann keine Schlechterstellung glaubhaft machen.
Damit schließt sich der Kreis: Ein einzelner Gläubiger oder eine kleine Minderheit kann eine wirtschaftlich sinnvolle Sanierung nicht verhindern. Sie kann nur dann etwas erreichen, wenn der Plan handwerklich schlecht gemacht ist und sie tatsächlich benachteiligt. Genau deshalb steht und fällt alles mit der Qualität des Plans.
Häufige Fehler
Einzelne laute Gläubiger überschätzen. Wer glaubt, ein besonders aggressiv auftretender Gläubiger könne den Plan im Alleingang kippen, verkennt das Mehrheitsprinzip. Entscheidend ist die Gruppe, nicht die Lautstärke.
Die Gruppenbildung dem Zufall überlassen. Wer die Gruppen nicht bewusst gestaltet, riskiert, dass ein Gegner in einer wichtigen Gruppe die Mehrheit kippt. Die Einteilung entscheidet darüber, ob eine Minderheit isoliert oder gefährlich wird.
Die Vergleichsrechnung vernachlässigen. Das Obstruktionsverbot und der Schutz vor Minderheiten funktionieren nur, wenn im Plan sauber belegt ist, dass die Gläubiger besser stehen als bei der Zerschlagung. Fehlt dieser Nachweis, öffnet man der Minderheit die Tür.
Häufige Fragen
- Kann ein einzelner Gläubiger den Insolvenzplan blockieren?
- Nein. Ein einzelner Gläubiger ist immer eine Minderheit und kann überstimmt werden. Entscheidend sind die Mehrheiten in den Gruppen und die Mehrheit der zustimmenden Gruppen – nicht die Stimme oder die Forderungshöhe eines Einzelnen.
- Was passiert, wenn eine ganze Gläubigergruppe ablehnt?
- Dann kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gruppe über das Obstruktionsverbot ersetzen – vorausgesetzt, die Mehrheit der Gruppen hat zugestimmt, die Gruppe wird nicht schlechtergestellt als ohne Plan und angemessen am Planwert beteiligt.
- Gibt es überhaupt keinen Schutz für überstimmte Gläubiger?
- Doch – aber nur einen: Wer glaubhaft macht, durch den Plan schlechtergestellt zu werden als ohne ihn, kann die Bestätigung verhindern. In einem gut gemachten Plan, der allen Gläubigern mehr bringt als die Zerschlagung, gelingt dieser Nachweis so gut wie nie.
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Beitrag lesenJörg Franzke
Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.
Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.
Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.