Die häufigste Sorge, die Unternehmer zu mir tragen, lautet: „Verliere ich mein Unternehmen?" Die klare Antwort ist in den allermeisten Fällen: Nein. Ein Insolvenzplan kann das Unternehmen schuldenfrei sanieren, ohne dass sich an den Eigentumsverhältnissen etwas ändert.
Ein Kapitalschnitt – also das Herauslösen der alten Gesellschafter und das Aufnehmen neuer – ist zwar möglich, aber keine Pflicht. Bei größeren Unternehmen kommt allerdings ein Mechanismus ins Spiel, den man verstehen muss, um souverän damit umzugehen.
- Ja, der Unternehmer kann Eigentümer bleiben. Ein Kapitalschnitt mit Zuordnung der Anteile an eine andere Person ist möglich, aber nicht erforderlich.
- Der Haken bei größeren Unternehmen: Das Verfahren verlangt den Nachweis, dass die Gläubiger bestmöglich befriedigt werden – gemessen an Verkauf, Zerschlagung und Insolvenzplan.
- Deshalb wird bei Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern ein ernsthafter Verkaufsversuch verlangt. Genau dieser Versuch ist die eigentliche Gefahr für den Eigentümer.
- In der Praxis lässt sich der Verkaufsprozess so steuern, dass das Unternehmen beim bisherigen Eigentümer bleibt – ganz ohne feindlichen Investor.
Der Grundsatz: Sie bleiben Eigentümer
Zunächst die beruhigende Nachricht: Der Unternehmer kann selbstverständlich Eigentümer bleiben. Ein Kapitalschnitt und die Zuordnung der Gesellschaftsanteile an eine andere Person sind zwar jederzeit möglich – etwa um einen Investor aufzunehmen oder das Unternehmen aus einer privaten Überschuldung herauszuhalten –, aber sie sind eben nicht erforderlich.
Wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist und keine anderen Gründe entgegenstehen, verlässt Ihr Unternehmen die Insolvenz schuldenfrei und Sie bleiben derselbe Gesellschafter wie zuvor. Genau das ist in der großen Mehrheit meiner Verfahren der Fall.
Der Haken: Das Verfahren dient den Gläubigern
Jetzt kommt der Punkt, den viele Unternehmer zunächst nur schwer akzeptieren. In jedem Insolvenzverfahren – ob Eigenverwaltung oder klassische Regelinsolvenz – muss nachgewiesen werden, dass die Gläubiger durch den gewählten Weg bestmöglich befriedigt werden.
Zum Vergleich stehen dabei immer drei Verwertungswege nebeneinander: der Verkauf des Unternehmens an einen Investor, die Liquidation mit Verkauf des Anlagevermögens sowie die Quote über den Insolvenzplan. Der Insolvenzplan ist nur dann zulässig, wenn er für die Gläubiger mindestens so gut ist wie die beste Alternative.
Für den Eigentümer ist das oft schwer vermittelbar. Er geht verständlicherweise davon aus, das Gesetz sei dazu da, sein Unternehmen und ihn selbst zu retten. So ist es aber nicht: Im Kern geht es um die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Der Erhalt Ihres Unternehmens ist – im Idealfall – das Ergebnis, aber nicht das eigentliche Ziel des Verfahrens.
Bei größeren Unternehmen wird ein Verkaufsversuch verlangt
Aus diesem Nachweiszwang folgt eine praktische Konsequenz: In Eigenverwaltungsverfahren wird häufig verlangt, dass man ernsthaft versucht, das Unternehmen zu verkaufen. Nur so lässt sich belegen, dass der Insolvenzplan tatsächlich die beste Lösung für die Gläubiger ist.
Wie stark dieser Druck ist, hängt von der Größe des Unternehmens ab. Bei kleineren Unternehmen – etwa bis 50 Mitarbeiter – ist der Zwang zum Verkaufsversuch gering, weil es schlicht keinen nennenswerten Käufermarkt gibt. Ein solcher Betrieb hängt oft am Unternehmer selbst; ohne ihn ist er kaum verkäuflich.
Bei größeren Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern hingegen ist ein Verkaufsversuch faktisch obligatorisch. Hier gibt es einen realen Markt, und das Gericht sowie der Sachwalter erwarten, dass dieser Markt seriös getestet wird – in der Regel über einen strukturierten M&A-Prozess.
Genau hier liegt die eigentliche Gefahr
Dieser verpflichtende Verkaufsversuch ist die eigentliche Gefahr für den Unternehmer. Denn theoretisch kann sich in einem solchen Prozess ein Investor melden, der das Unternehmen unbedingt haben will – und dafür einen so hohen Preis bietet, dass die Gläubiger mit einem Verkauf besser fahren würden als mit dem Insolvenzplan. In diesem Fall hätte der Eigentümer verloren und müsste sein Unternehmen abgeben.
Ich will ehrlich sein: In meinen mehreren hundert Verfahren habe ich das noch nie erlebt. Es bleibt eine theoretische Möglichkeit, kein praktisches Schreckensszenario. Aber man muss diesen Ablauf mitspielen und darf ihn nicht auf die leichte Schulter nehmen.
In der Praxis: den Prozess klug steuern
Der entscheidende Punkt ist: Man muss den Verkaufsprozess durchlaufen, aber man gestaltet ihn. In der Praxis gelingt es praktisch immer, den Verkaufsversuch formal korrekt und dennoch so zu führen, dass am Ende der Insolvenzplan die beste Lösung bleibt und das Unternehmen beim bisherigen Eigentümer verbleibt.
In der Branche spricht man salopp davon, „die Braut hässlich zu machen" – also die realistischen Rahmenbedingungen so offen darzustellen, dass ein Fremdinvestor gar nicht erst ernsthaft bietet. Das ist kein Trick, sondern schlicht das Herausarbeiten der Wahrheit: Ohne den bisherigen Unternehmer, sein Wissen und seine Beziehungen ist ein solcher Betrieb für Dritte meist deutlich weniger wert. Ein seriöser Berater kennt dieses Spannungsfeld und führt Sie sicher hindurch.
Häufige Fehler
Den Verkaufsversuch als Formsache abtun. Wer den Prozess nicht ernst nimmt oder blockiert, riskiert, dass Gericht und Sachwalter das gesamte Sanierungskonzept in Frage stellen. Der Versuch muss echt aussehen und sauber dokumentiert sein.
Die Größenabhängigkeit unterschätzen. Wer ein Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern führt, muss von Anfang an mit einem strukturierten Verkaufsprozess rechnen und ihn strategisch einplanen – nicht erst reagieren, wenn er verlangt wird.
Ohne erfahrene Begleitung agieren. Den schmalen Grat zwischen einem seriösen Verkaufsversuch und dem Erhalt des eigenen Unternehmens meistert man nicht aus dem Bauch heraus. Hier entscheidet Erfahrung über den Ausgang.
Häufige Fragen
- Muss ich meine Anteile im Insolvenzplan abgeben?
- Nein. Ein Kapitalschnitt mit Übertragung der Anteile ist möglich, aber nicht erforderlich. Wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist, bleiben Sie Eigentümer und Ihr Unternehmen verlässt die Insolvenz schuldenfrei mit unveränderter Gesellschafterstruktur.
- Warum muss ich mein Unternehmen zum Verkauf anbieten?
- Weil das Verfahren nachweisen muss, dass die Gläubiger bestmöglich befriedigt werden. Der Insolvenzplan wird mit dem möglichen Verkaufserlös und der Zerschlagung verglichen. Bei größeren Unternehmen verlangt man deshalb einen ernsthaften Verkaufsversuch als Beleg.
- Kann mir ein fremder Investor das Unternehmen wegnehmen?
- Theoretisch ja, wenn er einen so hohen Preis bietet, dass die Gläubiger davon besser profitieren als vom Insolvenzplan. In der Praxis ist das äußerst selten – in meinen mehreren hundert Verfahren ist es nie geschehen. Bei kluger Prozessführung bleibt das Unternehmen beim bisherigen Eigentümer.
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Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.
Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.
Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.