Jörg Franzke
StaRUG

Bleibt das Verfahren geheim?

Ja – und genau das ist einer der größten Vorteile des StaRUG. Anders als eine Insolvenz wird das Restrukturierungsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich bekannt gemacht. Ich erkläre, warum diese Vertraulichkeit gerade für gesunde Unternehmen so wertvoll ist und wer am Ende wirklich davon erfährt.

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Rubrik
StaRUG
Lesezeit
6 Min.
Merksatz
Erst der fertige Plan, dann das Gespräch

Kaum eine Sorge höre ich im ersten Gespräch so oft wie diese: „Wenn das bekannt wird, ist mein Unternehmen erledigt." Viele Unternehmer scheuen eine Sanierung nicht wegen der Sache selbst, sondern aus Angst vor dem Imageschaden. Diese Sorge ist berechtigt – aber beim StaRUG in aller Regel unbegründet.

Als Restrukturierungsanwalt kann ich meine Mandanten an dieser Stelle fast immer beruhigen. Denn genau für solche Fälle wurde das Restrukturierungsrecht geschaffen: Es erlaubt eine Sanierung, ohne dass der Markt davon erfährt. Ich erkläre, wie das in der Praxis funktioniert.

Das Wichtigste in 60 Sekunden
  • Ja. Das Restrukturierungsverfahren wird grundsätzlich nicht öffentlich bekannt gemacht – weder Kunden noch Lieferanten, Wettbewerber oder die Presse erfahren automatisch davon.
  • Der Plan entsteht im Verborgenen. Erst wenn der Restrukturierungsplan vollständig ausgearbeitet ist, wird das Verfahren beim Gericht angezeigt.
  • Nur betroffene Gläubiger werden informiert. Wer nicht im Plan steht, arbeitet in der Regel ganz normal mit dem Unternehmen weiter – oft nicht einmal das Finanzamt erfährt davon.
  • Ein Restrukturierungsbeauftragter kann Vertrauen schaffen. Als unabhängige Instanz verleiht er der Einschätzung des Unternehmens gegenüber den Gläubigern zusätzliche Glaubwürdigkeit.

Die Öffentlichkeit erfährt nichts

Wird bekannt, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, entstehen schnell Gerüchte. Kunden werden vorsichtig, Lieferanten verlangen plötzlich Vorkasse, und die Banken werden nervös. Diese Kettenreaktion hat schon manches im Kern gesunde Unternehmen zusätzlich unter Druck gesetzt.

Das StaRUG geht deshalb einen völlig anderen Weg. Anders als ein Insolvenzverfahren, das öffentlich bekannt gemacht wird, bleibt das Restrukturierungsverfahren grundsätzlich vertraulich. Es gibt keine automatische Veröffentlichung. Genau deshalb eignet es sich besonders für Unternehmen, die operativ gesund sind und lediglich ihre Finanzverbindlichkeiten neu ordnen müssen.

Zunächst arbeiten wir im Verborgenen

Ein Restrukturierungsverfahren beginnt nicht beim Gericht – es beginnt am Schreibtisch. Zuerst erstellen wir den Restrukturierungsplan, und das ist die eigentliche Schwerstarbeit. Der Plan beschreibt, welche Schulden reduziert werden sollen, welche Gläubiger betroffen sind, warum der Schuldenschnitt notwendig ist und weshalb das Unternehmen danach wieder dauerhaft überlebensfähig ist.

Diesen Plan überarbeiten wir so lange, bis er in jeder Hinsicht überzeugt. Bis zu diesem Zeitpunkt weiß außerhalb des engsten Beraterkreises in der Regel niemand, dass eine Restrukturierung überhaupt vorbereitet wird. Das Unternehmen kann sich in Ruhe aufstellen, ohne dass bereits Unruhe im Markt entsteht.

Erst danach gehen wir zum Gericht

Erst wenn der Restrukturierungsplan fertig ist, wird das Verfahren beim zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt. Diese Anzeige ist die formelle Einleitung des Verfahrens – aber auch sie führt nicht zu einer öffentlichen Bekanntmachung wie bei einer Insolvenz.

Genau darin liegt einer der größten Vorteile des StaRUG. Das Unternehmen kann sich sorgfältig vorbereiten und erst dann nach außen treten, wenn eine durchdachte Lösung auf dem Tisch liegt. Wer zu früh spricht, riskiert dagegen genau die Unruhe, die er eigentlich vermeiden will.

Der Restrukturierungsbeauftragte kann Vertrauen schaffen

Nicht in jedem Verfahren bestellt das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten. In bestimmten Fällen ist seine Bestellung gesetzlich vorgeschrieben, etwa wenn in Rechte einer Vielzahl von Gläubigern eingegriffen wird oder eine sogenannte Stabilisierungsanordnung beantragt wird. In anderen Verfahren kann seine Einschaltung freiwillig sinnvoll sein.

Ich arbeite gerne mit Restrukturierungsbeauftragten zusammen, weil sie für die Gläubiger eine unabhängige Instanz sind. Eine Bank glaubt dem Unternehmer nicht ohne Weiteres, wenn dieser erklärt: „Ohne Schuldenschnitt geht mein Unternehmen unter." Bestätigt jedoch ein unabhängiger Restrukturierungsbeauftragter diese Einschätzung, entsteht sofort eine ganz andere Glaubwürdigkeit. Er baut eine Brücke zwischen Unternehmen und Gläubigern.

Nur die betroffenen Gläubiger erfahren davon

Viele Unternehmer glauben, dass die Banken sofort informiert werden. Das Gegenteil ist richtig. Die Gläubiger werden grundsätzlich erst dann eingebunden, wenn der Restrukturierungsplan vollständig ausgearbeitet ist – geprüft, soweit erforderlich mit dem Restrukturierungsbeauftragten abgestimmt und häufig dem Gericht in seiner Vorgehensweise bereits bekannt. Die Gläubiger sehen keinen Entwurf, sondern eine fertige Lösung. Das erhöht die Erfolgschancen erheblich.

Hinzu kommt: Informiert werden grundsätzlich nur die Gläubiger, deren Forderungen tatsächlich restrukturiert werden sollen. Alle übrigen Geschäftspartner arbeiten häufig ganz normal weiter. Nicht einmal das Finanzamt erfährt automatisch von dem Verfahren, wenn seine Forderungen nicht betroffen sind.

Häufige Fehler

Zu früh mit allen über die Restrukturierung sprechen. Eine gute Restrukturierung lebt von einer sorgfältigen Vorbereitung im kleinen Kreis – nicht von frühzeitiger Transparenz gegenüber jedem.

Einen unfertigen Restrukturierungsplan versenden. Die Gläubiger sollten eine ausgereifte Lösung erhalten und keinen ersten Entwurf, der noch Fragen offenlässt.

Den Restrukturierungsbeauftragten als Gegner sehen. Nach meiner Erfahrung erhöht ein guter Restrukturierungsbeauftragter die Erfolgschancen des gesamten Verfahrens, weil er Vertrauen bei den Gläubigern schafft.

Häufige Fragen

Wird ein StaRUG-Verfahren veröffentlicht?
Nein. Anders als ein Insolvenzverfahren wird das Restrukturierungsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich bekannt gemacht.
Erfahren meine Kunden davon?
Nur wenn sie selbst von der Restrukturierung betroffen sind oder Sie sie bewusst informieren. Eine automatische Veröffentlichung gibt es nicht.
Wann werden die Gläubiger informiert?
Erst dann, wenn der Restrukturierungsplan vollständig vorbereitet ist und den betroffenen Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt wird.
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Über den Autor

Jörg Franzke

Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.

Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.

Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.

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