Jörg Franzke
Kunden

Bleiben Gewährleistungen bestehen?

Eine für viele Unternehmer überraschende Nachricht: Ihre alten Gewährleistungen bleiben nicht bestehen. Sie werden zu Insolvenzforderungen – das entlastet Ihren Neustart, bringt für neue Aufträge aber auch einen Nachteil mit sich.

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Rubrik
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6 Min.
Merksatz
Alte Gewährleistung erlischt

Kaum ein Thema sorgt bei Bauunternehmern und Handwerkern für so viele Fragezeichen wie die Gewährleistung. Die Sorge: Muss ich für all die Projekte der letzten Jahre weiter geradestehen, während ich mein Unternehmen gerade erst wieder aufrichte?

Meine Erfahrung als Restrukturierungsanwalt zeigt: Hier gibt es eine klare, für viele überraschende Antwort – mit einer guten und einer weniger guten Seite. Beide sollten Sie kennen, um Ihre Aufträge in der Insolvenz richtig zu kalkulieren.

Das Wichtigste in 60 Sekunden
  • Gewährleistungsansprüche aus Aufträgen, die vor dem Stichtag der vorläufigen Eigenverwaltung entstanden sind, werden zu Insolvenzforderungen. Der Kunde muss sie zur Insolvenztabelle anmelden – faktisch sind sie damit erloschen.
  • Das ist die gute Nachricht: Ihr Unternehmen startet ohne die Altlast aus jahrelangen Gewährleistungsverpflichtungen neu. Diese Belastung ist mit einem Schlag vom Tisch.
  • Die schlechte Nachricht: Für neue Aufträge erhalten Sie von der Bank keine Gewährleistungsbürgschaft mehr. Die alte Bürgschaft kündigt die Bank spätestens mit Eröffnung des Hauptverfahrens.
  • Für Aufträge in der Insolvenz müssen Sie deshalb den üblichen Gewährleistungseinbehalt von durchschnittlich 5 Prozent akzeptieren. Eine Bürgschaft als Ersatz gibt es in der Eigenverwaltung nicht.

Alte Gewährleistungen erlöschen faktisch

Der Grundsatz ist eindeutig: Gewährleistungen bleiben nicht bestehen. Gewährleistungsansprüche werden zu Insolvenzforderungen, die der Auftraggeber – wie jede andere Altforderung auch – zur Insolvenztabelle anmelden muss. Am Ende werden sie nur mit der Insolvenzquote bedient, also mit einem kleinen Bruchteil. Faktisch sind sie damit erloschen.

Entscheidend ist der Stichtag: Die gesamte Gewährleistung aus Aufträgen, die vor der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung entstanden sind, fällt in diese Kategorie. Egal, ob der Mangel schon aufgetreten ist oder erst in einigen Jahren auftreten würde – solange der zugrunde liegende Auftrag aus der Zeit vor dem Stichtag stammt, handelt es sich um eine Insolvenzforderung.

Für Sie bedeutet das: Die jahrelangen Gewährleistungsverpflichtungen aus der Vergangenheit lasten nicht mehr auf dem Unternehmen. Ihr Betrieb kann ohne diese Belastung neu starten – ein echter Befreiungsschlag, gerade in Branchen mit langen Gewährleistungsfristen.

Der Preis: keine neue Gewährleistungsbürgschaft

Die Kehrseite sollten Sie kennen, bevor Sie neue Aufträge kalkulieren: Für zukünftige Aufträge erhält Ihr Unternehmen von einer Bank keine Gewährleistungsbürgschaft mehr. Und auch die alte Bürgschaft ist nicht sicher – die Bank wird sie spätestens mit der Eröffnung des Insolvenz-Hauptverfahrens kündigen.

In vielen Branchen, vor allem am Bau, ist die Gewährleistungsbürgschaft aber Standard: Der Auftraggeber verlangt eine Sicherheit dafür, dass Mängel auch nach der Abnahme noch behoben werden. Fällt diese Bürgschaft weg, braucht der Kunde einen anderen Weg, um sich abzusichern.

Der 5-Prozent-Einbehalt als Ersatz

Dieser andere Weg ist der Gewährleistungseinbehalt. Weil Sie in der Eigenverwaltung keine Bürgschaft mehr stellen können, müssen Sie für Aufträge in der Insolvenz akzeptieren, dass der Kunde einen Teil des Rechnungsbetrags einbehält – durchschnittlich rund 5 Prozent. Dieses Geld erhalten Sie erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Das ist zunächst unangenehm, weil Ihnen Liquidität vorenthalten wird. Kalkulieren Sie den Einbehalt deshalb von Anfang an in Ihre Angebote ein und behandeln Sie ihn nicht als bösen Überraschungseffekt. Eine Bürgschaft als Alternative werden Sie während der Insolvenz in Eigenverwaltung nicht bekommen – der Einbehalt ist der übliche und akzeptierte Weg.

Darf ich einen alten Mangel trotzdem beheben?

Immer wieder werde ich gefragt: Darf ich einem Kunden einen Mangel aus einem alten Auftrag im Rahmen der Gewährleistung trotzdem beheben? Rechtlich sauber wäre es, dem Kunden die Behebung nur kostenpflichtig anzubieten – schließlich ist die alte Gewährleistung erloschen, und eine kostenlose Nachbesserung würde faktisch eine erloschene Verpflichtung wiederaufleben lassen.

In der Praxis gibt es aber Situationen, in denen das nicht funktioniert – etwa, weil Sie sonst einen wichtigen Stammkunden verlieren würden. Dann kann es kaufmännisch klug sein, beide Augen zuzudrücken und den Mangel stillschweigend zu beheben, ohne die Sache an die große Glocke zu hängen.

Wichtig ist nur: Machen Sie das nicht zum Prinzip und nicht öffentlich. Sprechen Sie solche Ausnahmen mit Ihrem Berater ab, damit aus einer freundlichen Geste gegenüber einem einzelnen Kunden keine Erwartungshaltung des gesamten Marktes wird.

Häufige Fehler

Alte Gewährleistung weiter erfüllen. Wer aus Gewohnheit jede alte Mängelrüge kostenlos abarbeitet, verschenkt genau den Befreiungseffekt, den das Verfahren bietet. Alte Ansprüche sind Insolvenzforderungen – behandeln Sie sie auch so.

Den Einbehalt nicht einkalkulieren. Wer bei Aufträgen in der Insolvenz mit vollen Zahlungseingängen rechnet, verkalkuliert seine Liquidität. Planen Sie die durchschnittlich 5 Prozent Einbehalt von Anfang an ein.

Kulanz zum Flächenbrand werden lassen. Einem einzelnen Stammkunden entgegenzukommen ist vertretbar. Es öffentlich zu tun, weckt bei allen anderen dieselbe Erwartung – und hebelt den Effekt der erloschenen Gewährleistung aus.

Häufige Fragen

Muss ich alte Gewährleistungsansprüche noch erfüllen?
Nein. Gewährleistungsansprüche aus Aufträgen vor dem Stichtag der vorläufigen Eigenverwaltung werden zu Insolvenzforderungen. Der Kunde muss sie zur Insolvenztabelle anmelden und erhält am Ende nur die Quote. Faktisch sind diese Ansprüche damit erloschen.
Bekomme ich für neue Aufträge wieder eine Gewährleistungsbürgschaft?
Nein. Während der Insolvenz in Eigenverwaltung erhalten Sie von der Bank keine neue Gewährleistungsbürgschaft. Die alte Bürgschaft wird die Bank spätestens mit Eröffnung des Hauptverfahrens kündigen.
Wie sichern sich meine Kunden dann ab?
Über den Gewährleistungseinbehalt. Der Auftraggeber behält bei Aufträgen in der Insolvenz durchschnittlich rund 5 Prozent des Rechnungsbetrags ein und zahlt diesen Teil erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Kalkulieren Sie diesen Einbehalt von Anfang an ein.
Darf ich einen alten Mangel trotzdem kostenlos beheben?
Eigentlich müssten Sie die Behebung nur kostenpflichtig anbieten, weil die alte Gewährleistung erloschen ist. In Ausnahmefällen – etwa um einen wichtigen Stammkunden zu halten – können Sie den Mangel dennoch still beheben. Tun Sie das nicht öffentlich und stimmen Sie es mit Ihrem Berater ab.
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Über den Autor

Jörg Franzke

Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.

Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.

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