Jörg FranzkeRechtsanwalt
Geschäftsführerhaftung

Schützt eine Sondertilgung meine Bürgschaft?

Viele Unternehmer versuchen, sich durch eine Sondertilgung vor der Insolvenz von ihrer Bürgschaft für einen Firmenkredit zu entlasten. Doch genau das Gegenteil ist der Fall: Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen Sondertilgungen kurz vor einem Insolvenzantrag sogar Ihr persönliches Haftungsrisiko.

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Rubrik
Geschäftsführerhaftung
Lesezeit
5 Min.
Merksatz
Sondertilgung schützt die Bürgschaft nicht

Der Gedanke ist nachvollziehbar: Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer für einen Firmenkredit bürgt, möchte die verbürgte Summe vor der Insolvenz möglichst klein halten. Also tilgt er kurz vorher noch einmal kräftig.

In der Praxis führt das jedoch nicht zur Entlastung, sondern zu einer zusätzlichen persönlichen Haftung. Der Grund liegt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Das Wichtigste in 60 Sekunden
  • Eine Sondertilgung kurz vor der Insolvenz entlastet Ihre Bürgschaft nicht, sondern verlagert die Haftung.
  • Tilgungen im letzten Jahr vor dem Antrag können von der Insolvenzmasse zurückgefordert werden.
  • Als Bürge haften Sie dann gegenüber der Masse und bleiben zugleich für die Restschuld gegenüber der Bank haftbar.
  • Schonen Sie stattdessen die Liquidität des Unternehmens und eröffnen Sie rechtzeitig ein neues Geschäftskonto im Haben.

BGH-Rechtsprechung zu Sondertilgung und Bürgschaft

Der BGH hat klargestellt: Tilgungen, die im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag erfolgen, müssen an die Insolvenzmasse zurückgezahlt werden.

Als Bürge haften Sie dann persönlich gegenüber der Insolvenzmasse – nicht mehr gegenüber der Bank. Die Haftung verschwindet also nicht, sie wechselt lediglich den Adressaten.

Ein konkretes Beispiel zur Verdeutlichung

Ihr Unternehmen hat bei der Bank einen Kredit in Höhe von 100.000 € aufgenommen. Als Gesellschafter-Geschäftsführer haben Sie eine Bürgschaft gegeben. Das Unternehmen zahlt monatlich 1.000 € zurück. Wird am 15.08.2024 das Insolvenzverfahren (Eigenverwaltung) eröffnet, gilt Folgendes:

Die letzten zwölf Tilgungen (12.000 €) müssen Sie als Bürge privat an die Insolvenzmasse zurückerstatten. Zugleich bleiben Sie weiterhin für die restliche Kreditsumme gegenüber der Bank persönlich haftbar.

Warum Sondertilgungen vor der Insolvenz nicht helfen: Zwar sinkt kurzfristig Ihre Haftung gegenüber der Bank, aber gleichzeitig entsteht eine gleichwertige Haftung gegenüber der Insolvenzmasse. Sie haben somit faktisch nichts gewonnen.

Empfohlene Vorgehensweise für Geschäftsführer mit Bürgschaft

Keine Sondertilgungen kurz vor der Insolvenz: Schonen Sie die Liquidität des Unternehmens. Jede Zahlung, die später zurückgefordert wird, belastet Sie persönlich zusätzlich.

Neues Geschäftskonto eröffnen: Falls sich Ihr bisheriges Geschäftskonto bei der kreditgebenden Bank befindet oder überzogen ist, eröffnen Sie frühzeitig ein neues Konto bei einer anderen Bank. Sobald die Bank von der geplanten Insolvenz erfährt, sperrt sie alle Konten. Ohne aktives Geschäftskonto ist Ihre Liquidität akut gefährdet – deshalb benötigen Sie vor der Eigenverwaltung ein Geschäftskonto im Haben.

Häufige Fragen

Reduziert eine Sondertilgung meine Bürgschaftshaftung?
Nein. Tilgungen im letzten Jahr vor dem Antrag können von der Masse zurückgefordert werden – die Haftung wechselt nur von der Bank zur Insolvenzmasse.
Was sollte ich stattdessen tun?
Die Liquidität des Unternehmens schonen und rechtzeitig ein neues Geschäftskonto im Haben bei einer anderen Bank eröffnen.
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Über den Autor

Jörg Franzke

Ich bin Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.

Seit über 30 Jahren begleite ich Unternehmer in Krisensituationen und habe mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.

Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.

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