Jörg FranzkeRechtsanwalt
Eigenverwaltung

Wie gehe ich mit Einzugsermächtigungen und Lastschriften um?

Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung müssen Unternehmen besonders sorgfältig mit bestehenden Einzugsermächtigungen umgehen. Sie dürfen keinesfalls zulassen, dass Gläubiger versehentlich sogenannte Insolvenzforderungen abbuchen.

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Rubrik
Eigenverwaltung
Lesezeit
6 Min.
Merksatz
Der Stichtag entscheidet

Ein konkretes Beispiel aus meiner Praxis: Wird die Eigenverwaltung etwa am 15.08. angeordnet, darf ein Anbieter wie die Telekom keine Abbuchungen mehr für Leistungen vor diesem Stichtag vornehmen.

Problematisch wäre etwa eine Telefonrechnung für den Monat August, die im September per Einzugsermächtigung abgebucht wird, weil die Leistung teils vor und teils nach dem Stichtag erbracht wurde. Solche Abbuchungen sind unzulässig und müssen verhindert werden.

Das Wichtigste in 60 Sekunden
  • Entscheidend ist der Leistungszeitraum: Leistungen vor dem Stichtag der Anordnung sind Insolvenzforderungen und dürfen nicht mehr bezahlt werden.
  • Widerrufen Sie Einzugsermächtigungen für rückwirkend abgerechnete Leistungen (z. B. Telefon, Energie) sofort.
  • Einzugsermächtigungen für im Voraus fällige Leistungen (z. B. Miete, Leasing, Versicherungen) können in der Regel bestehen bleiben.
  • Auf einem neuen Geschäftskonto vergeben Sie zunächst keine neuen Einzugsermächtigungen und überweisen manuell – Ausnahmen nur bei existenziellen Leistungen.

Wichtige Maßnahmen für Unternehmen

Widerruf kritischer Einzugsermächtigungen: Widerrufen Sie sämtliche Einzugsermächtigungen für rückwirkend abgebuchte Leistungen sofort. Dies betrifft z. B. Telefon- oder Energiedienstleistungen, die monatlich nachträglich abgerechnet werden.

Unproblematische Einzugsermächtigungen belassen: Einzugsermächtigungen für Leistungen, die monatlich im Voraus fällig sind (z. B. Miete, Leasingraten oder Versicherungen), können bestehen bleiben, da hier keine Insolvenzforderungen entstehen.

Neues Geschäftskonto manuell kontrollieren: Falls Sie ein neues Geschäftskonto eröffnen mussten, vergeben Sie zunächst keine neuen Einzugsermächtigungen. Überweisen Sie Rechnungen manuell, um die volle Kontrolle über Ihre Zahlungen zu behalten.

Ausnahmen nur bei existenziellen Leistungen zulassen: Einige Anbieter, etwa Internetprovider, bestehen auf Einzugsermächtigungen. Prüfen Sie genau, ob solche Leistungen essenziell für Ihr Unternehmen sind. Ist dies der Fall, sollten Sie trotz Risiko die Einzugsermächtigung zunächst weiterlaufen lassen – es wäre kontraproduktiv, wenn Ihr Geschäftsbetrieb durch eine fehlgeschlagene Abbuchung kleiner Beträge zum Erliegen käme.

Häufige Fragen

Welche Einzugsermächtigungen muss ich widerrufen?
Alle, die nachträglich abgerechnete Leistungen betreffen – etwa Telefon oder Energie. Hier besteht die Gefahr, dass Insolvenzforderungen abgebucht werden.
Welche darf ich bestehen lassen?
Einzugsermächtigungen für im Voraus fällige Leistungen wie Miete, Leasing oder Versicherungen, da hier keine Insolvenzforderungen entstehen.
Was gilt bei existenziellen Anbietern, die auf Lastschrift bestehen?
Prüfen Sie, ob die Leistung wirklich geschäftskritisch ist. Wenn ja, kann es sinnvoll sein, die Einzugsermächtigung trotz Risiko zunächst weiterlaufen zu lassen, um einen Betriebsstillstand zu vermeiden.
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Über den Autor

Jörg Franzke

Ich bin Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.

Seit über 30 Jahren begleite ich Unternehmer in Krisensituationen und habe mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.

Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.

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