Jörg FranzkeRechtsanwalt
Unternehmer-Neustart · GbR-Insolvenz

Was tun bei einer GbR-Insolvenz?

Droht eine GbR-Insolvenz, müssen die Gesellschafter die richtigen Entscheidungen treffen und die Weichen stellen. Meist ist der Insolvenzantrag für die GbR überflüssig — ich erkläre Ihnen, wie Sie sich am anständigsten verhalten und welcher Weg Sie schneller entschuldet.

Das Wichtigste zur GbR-Insolvenz

Vier Punkte, die Sie kennen sollten

Anders als bei einer GmbH gibt es für die GbR keine Insolvenzantragspflicht. Weil die Gesellschafter ohnehin privat haften, ist die Auflösung fast immer der bessere Weg.

Gesellschafter haften ohnehin privat

Jeder GbR-Gesellschafter haftet gesamtschuldnerisch in voller Höhe für alle Gesellschaftsschulden. Jeder Gläubiger darf sich einen einzelnen Gesellschafter herauspicken und ihn zur Zahlung der gesamten Schuld zwingen — daran ändert ein Insolvenzverfahren der GbR nichts.

Auflösung statt Insolvenzantrag

Statt die GbR-Insolvenz zu beantragen, lösen die Gesellschafter die GbR per Beschluss auf. Dann existiert die Gesellschaft nicht mehr und ein Insolvenzverfahren für die GbR erübrigt sich. Die Schulden übernehmen die Gesellschafter als Haftende — und entschulden sich mit einer Privatinsolvenz.

Die GbR-Insolvenz ist meist überflüssig

Wer die GbR-Insolvenz anmeldet, hat zwei Insolvenzverwalter an der Backe: den der GbR und den eigenen. Der Vollstreckungsschutz ist zudem löchrig — nur GbR-Gläubiger sind gebunden, private Gläubiger dürfen weiter direkt vollstrecken.

Nur ein Verfahren durchlaufen

Beantragen Sie zuerst die GbR-Insolvenz und danach die Privatinsolvenz, durchlaufen Sie das Drama zweimal. Sparen Sie sich eines davon: Die Auflösung der GbR verschlechtert Ihre Rechtslage nicht wesentlich, weil Sie ohnehin privat haften.

Der Weg führt über die Privatinsolvenz

Nach der Auflösung der GbR entschuldet sich jeder Gesellschafter über die Privatinsolvenz — oder, wenn er weiter selbstständig tätig ist, über die Regelinsolvenz. Beide Wege enden mit der Restschuldbefreiung.

Zur Privatinsolvenz
Achtung vor dem doppelten Verfahren

Zwei Insolvenzverwalter — und ein zermürbender Schwebezustand

Melden Sie die GbR-Insolvenz an und beantragen danach die Privatinsolvenz, durchlaufen Sie das Verfahren zweimal. Seien Sie sparsam mit dem Kontakt zu Insolvenzverwaltern: Für die meisten Unternehmer verläuft er schmerzhaft — man muss wehrlos zusehen, wie das Lebenswerk verschleudert wird.

Vor allem aber machen Sie sich abhängig: Ohne die Inanspruchnahme durch den GbR-Insolvenzverwalter steht Ihre Regressforderung nicht fest — und ohne diese ist ein ordentlicher Privatinsolvenzantrag unmöglich. Zögert der Verwalter jahrelang, können auch Sie erst Jahre später mit Ihrer eigenen Entschuldung beginnen. Klären Sie deshalb vor jedem Antrag mit mir, ob die GbR-Insolvenz in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist.

Besser: die GbR per Beschluss auflösen

Der saubere Weg in vier Schritten

Statt ein überflüssiges Verfahren für die GbR zu eröffnen, beenden Sie die Gesellschaft und entschulden sich privat. So bleibt Ihnen der zweite Insolvenzverwalter erspart.

01

GbR per Beschluss auflösen

Die Auflösung erfolgt mit einem einfachen Gesellschafterbeschluss, in dem die Gesellschafter die Auflösung erklären. Danach melden sie die GbR beim Gewerbeamt und beim Finanzamt ab. Mehr ist nicht zu tun — die GbR ist Geschichte.

02

Privatinsolvenz der Gesellschafter

Sind die Schulden der GbR so hoch, dass die Gesellschafter sie nicht abtragen können, beantragt jeder Gesellschafter für sich eine Privatinsolvenz. Das können Sie den GbR-Gläubigern auch gleich so mitteilen, damit man Sie hoffentlich in Ruhe lässt.

03

Ausgleich unter den Gesellschaftern

Den internen Ausgleich regeln die Gesellschafter anschließend untereinander. Weil jeder ohnehin mit seinem Privatvermögen für alle GbR-Schulden haftet, verschlechtert die Beendigung der GbR die Rechtslage der Gesellschafter nicht wesentlich.

04

Direkter Zugriff der Gläubiger

Ohne GbR-Insolvenz dürfen die Gläubiger direkt gegen jeden einzelnen Gesellschafter vorgehen. Das ist aber nur ein geringer Nachteil gegenüber einem Insolvenzantrag der GbR — denn die Gesellschafter haften in jedem Fall.

Wenn Sie dennoch die GbR-Insolvenz anmelden

Die Folgen im Überblick

Entscheiden sich die Gesellschafter trotz allem für die GbR-Insolvenz, sollten sie wissen, worauf sie sich einlassen — vom kurzen Zeitvorteil bis zum langen Warten.

01

Zeitvorteil — aber nur vorübergehend

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR dürfen die GbR-Gläubiger nicht mehr direkt gegen die Gesellschafter vorgehen. Dieser Schutz vor Einzelvollstreckung besteht jedoch nur vorübergehend: Der Insolvenzverwalter der GbR nimmt die Gesellschafter anstelle der Gläubiger früher oder später selbst in die Haftung.

02

Der Schutz ist löchrig

Gebunden sind nur die GbR-Gläubiger. Ist ein Gesellschafter auch anderweitig verschuldet, dürfen diese Gläubiger weiterhin direkt vollstrecken. Der entscheidende Nachteil bleibt: Das GbR-Insolvenzverfahren ist in der Regel überflüssig und bringt einen zweiten Insolvenzverwalter ins Spiel.

03

Abhängig von der GbR-Insolvenz

Es kann passieren, dass der GbR-Insolvenzverwalter es mit der Inanspruchnahme der Gesellschafter nicht eilig hat und sie jahrelang hinauszögert. Bis dahin ist es Ihnen nicht möglich, sich mit der Privatinsolvenz zu entschulden — Sie bleiben von der GbR-Insolvenz abhängig.

04

Regressanspruch muss feststehen

Ohne die Inanspruchnahme durch den GbR-Insolvenzverwalter und die damit verbundene Bezifferung der Regressforderung ist ein ordentlicher Privatinsolvenzantrag unmöglich. Wenn Sie Pech haben, müssen Sie jahrelang warten, bis Sie die Privat- oder Regelinsolvenz beantragen „dürfen“ — ein zermürbender Schwebezustand für Sie und Ihre Familie.

Auflösen oder anmelden?

Ob Sie die GbR besser per Beschluss auflösen oder doch ein Verfahren brauchen, hängt von Ihrer konkreten Lage ab. In einem vertraulichen Erstgespräch prüfe ich Ihre Situation und zeige Ihnen den Weg, der Sie am schnellsten entschuldet.