Insolvenzantrag der Krankenkasse oder des Finanzamts — was ist zu tun?
Ein Fremdantrag zwingt Sie unfreiwillig in ein Regelinsolvenzverfahren — mit Betriebseinstellung und der Verwertung Ihres Vermögens. Doch es bleibt ein kleines Zeitfenster zum Handeln. Ich zeige Ihnen, wie Sie den Antrag abwehren und Ihre Restschuldbefreiung sichern.
Vier Punkte, die Sie kennen sollten
Ein Insolvenzantrag der Krankenkasse oder des Finanzamts ist für jeden Unternehmer ein ernstes Problem — bei Einzelunternehmern und Solo-Selbstständigen wird auch das pfändbare Privatvermögen verwertet. Umso wichtiger ist die richtige Reaktion.
Zwei Wege aus dem Fremdantrag
Hat die Krankenkasse oder das Finanzamt den Antrag gestellt, bleiben genau zwei Möglichkeiten: Sie begleichen den Rückstand sofort und vollständig — oder Sie stellen selbst einen eigenen Insolvenzantrag. Auf Ratenzahlung lässt sich in diesem Stadium niemand mehr ein.
Niemals ignorieren
Wer den Kopf in den Sand steckt, wird das Verfahren garantiert eröffnet bekommen — und steckt dann über Jahre in einem Insolvenzverfahren fest, ohne Aussicht auf Restschuldbefreiung. Schlechter geht es nicht.
Zehn Tage für den Eigenantrag
Gelingt die Abwehr nicht, gibt Ihnen der Gesetzgeber zehn Tage Zeit, einen eigenen Antrag mit Restschuldbefreiung zu stellen. Versäumen Sie diese Frist, endet das Verfahren ohne Restschuldbefreiung.
Warnsignal vor dem Antrag
Zum Fremdantrag kommt es nie sofort, sondern erst nach mehreren Mahnungen und einer erfolglosen Zwangsvollstreckung — etwa einer Kontopfändung oder dem Besuch des Gerichtsvollziehers. Spätestens dann ist anwaltlicher Rat dringend geboten.
Der Eigenantrag ist Ihr Neustart
Wehren Sie den Fremdantrag nicht ab, führt kein Weg an der Regelinsolvenz vorbei. Mit dem richtigen Eigenantrag wird daraus jedoch ein geordneter Weg zur Restschuldbefreiung — statt eines Verfahrens ohne Ausweg.
Ein Fremdantrag ohne Eigenantrag ist kein Spaß
Versäumen Sie die Frist für den Eigenantrag, endet das Insolvenzverfahren ohne Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung lässt sich nur zu Beginn des Verfahrens beantragen — ist es erst eröffnet, ist es dafür zu spät.
Die Folgen sind besonders unangenehm: Sie können jahrelang in einem Verfahren stecken, ohne Anspruch auf Beendigung. Danach müssen Sie eine fünfjährige Sperrfrist abwarten, bevor Sie ein ordentliches Insolvenzverfahren zur Entschuldung beantragen dürfen. Akzeptieren Sie deshalb die Wirklichkeit und stellen Sie rechtzeitig den Eigenantrag — wir unterstützen Sie dabei.
So wehren Sie den Antrag ab
Nachdem Ihnen das Formular zugestellt wurde, bleibt ein kleines Zeitfenster. In dieser Reihenfolge gehen Sie vor.
Rückstand sofort und vollständig begleichen
Einen Fremdantrag der Krankenkasse oder des Finanzamts können Sie nur abwehren, indem Sie den kompletten Zahlungsrückstand sofort ausgleichen. Eine Ratenzahlung akzeptiert der Gläubiger in diesem Stadium nicht mehr — nur die vollständige Zahlung führt zum Erfolg.
Rücknahme mit dem Gläubiger klären
Rufen Sie den zuständigen Bearbeiter der Vollstreckungsabteilung an und fragen Sie nach den Bedingungen der Rücknahme-Erklärung. Lassen Sie sich zumindest mündlich versichern, dass der Antrag nach der Zahlung tatsächlich zurückgenommen wird.
Zustimmung des Gerichts beachten
Der Gläubiger kann den Antrag jederzeit zurücknehmen — über die Rücknahme entscheidet aber letztlich das Gericht. Beim ersten Antrag ist das meist unproblematisch. Bei einem zweiten Antrag in kurzer Abfolge verweigern viele Gerichte die Rücknahme und eröffnen trotz Nachzahlung.
Gelingt die Abwehr nicht: Eigenantrag stellen
Können oder wollen Sie nicht sofort zahlen, ist das Verfahren unabwendbar. Dann zählt nur eines: innerhalb von zehn Tagen den eigenen Antrag mit Restschuldbefreiung zu stellen. Wir übernehmen das Antragsverfahren samt Antrag auf Restschuldbefreiung für Sie.
Was nach dem Fremdantrag passiert
Von den ersten Mahnungen bis zum Eigenantrag — so verläuft ein Fremdantrag, wenn die Abwehr nicht gelingt.
Mahnungen und Zwangsvollstreckung
Der Fremdantrag steht am Ende einer Kette: Zuerst mahnt die Krankenkasse oder das Finanzamt den Zahlungsrückstand mehrfach an. Bleiben die Mahnungen erfolglos, folgt die Zwangsvollstreckung — typischerweise eine Kontopfändung oder der Besuch des Gerichtsvollziehers.
Der Insolvenzantrag wird gestellt
War auch die Zwangsvollstreckung erfolglos, wird unmittelbar danach der Insolvenzantrag gestellt. Krankenkassen tun dies, wenn Sie als Arbeitgeber mehrfach mit den Beiträgen Ihrer Mitarbeiter im Rückstand sind; das Finanzamt bei erheblichen Steuerschulden nach vergeblicher Vollstreckung.
Anhörung durch das Gericht
Das Insolvenzgericht übersendet Ihnen ein Formular und hört Sie an, ob Ihr Unternehmen zahlungsunfähig ist. Oft bestellt das Gericht zugleich einen Sachverständigen — dieser ist später der Insolvenzverwalter. Jetzt bleibt nur ein kleines Zeitfenster, um zu reagieren.
Gutachten des Sachverständigen
Der Sachverständige sucht das Unternehmen auf und holt in einem ersten Gespräch mit der Geschäftsführung möglichst viele Informationen ein. Anschließend schreibt er Banken und Auftraggeber an — und setzt die Geschäftsführung damit faktisch schachmatt.
Vorläufiges und Hauptverfahren
Das Gericht eröffnet das vorläufige und später das Hauptverfahren. Im Hauptverfahren gehen Betriebsvermögen und pfändbares Privatvermögen auf den Insolvenzverwalter über. Er darf damit verfahren, wie er will, und muss keine Rechenschaft ablegen.
Eigenantrag für die Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung kann nur bei einem Eigenantrag zu Beginn des Verfahrens beantragt werden. Ist das Verfahren erst eröffnet, ist es dafür zu spät — dann folgen Jahre ohne Beendigungsanspruch und eine anschließende fünfjährige Sperrfrist. Deshalb: die Lage akzeptieren und rechtzeitig den Eigenantrag stellen.
Ein Fremdantrag liegt vor? Handeln Sie jetzt.
Das Zeitfenster nach einem Fremdantrag ist kurz. Je früher Sie reagieren, desto eher lässt sich der Antrag abwehren oder die Restschuldbefreiung sichern. In einem vertraulichen Erstgespräch prüfe ich Ihre Lage und übernehme das Antragsverfahren.