Kaum ein Begriff sorgt in der Krise für so viel Unsicherheit wie die Zahlungsunfähigkeit. Viele Unternehmer verbinden damit das Bild eines leergeräumten Kontos oder des Gerichtsvollziehers vor der Tür. Beides ist falsch – und dieser Irrtum kostet regelmäßig wertvolle Zeit.
Denn die Zahlungsunfähigkeit beginnt oft still und deutlich früher, als man denkt. Wer versteht, wie sie berechnet wird, erkennt die Gefahr rechtzeitig und kann handeln, solange noch Handlungsspielraum besteht.
- Zahlungsunfähigkeit bedeutet nicht, dass Ihr Konto leer ist.
- Entscheidend ist, ob Ihr Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten noch rechtzeitig bezahlen kann.
- Ergibt sich eine erhebliche Liquiditätslücke, die sich kurzfristig nicht schließen lässt, muss geprüft werden, ob bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
- Deshalb sollten Sie Ihre Liquidität in einer Unternehmenskrise täglich überwachen.
Zahlungsunfähigkeit kommt meist früher als gedacht
Viele Unternehmer denken: „Solange das Finanzamt noch nicht pfändet, ist alles in Ordnung.“ Oder: „Der Vermieter hat sich noch gar nicht gemeldet.“ Das ist ein gefährlicher Irrtum.
Die Zahlungsunfähigkeit beginnt nicht erst dann, wenn der erste Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Sie beginnt häufig deutlich früher – nämlich in dem Moment, in dem Sie einen erheblichen Teil Ihrer fälligen Rechnungen nicht mehr rechtzeitig bezahlen können und sich diese Lücke nicht kurzfristig schließen lässt.
Entscheidend sind die liquiden Mittel
Die wichtigste Frage lautet: Wie viel Geld steht Ihrem Unternehmen heute tatsächlich zur Verfügung? Zu den liquiden Mitteln gehören insbesondere das Bankguthaben, der Kassenbestand und ein noch verfügbarer Kontokorrentkredit.
Nicht dazu gehören dagegen erwartete Zahlungseingänge. Ein Kunde mag angekündigt haben, morgen zu bezahlen – solange das Geld nicht auf Ihrem Konto eingegangen ist, steht es Ihnen nicht zur Verfügung. Nach meiner Erfahrung überschätzen viele Unternehmer deshalb ihre tatsächliche Liquidität erheblich.
Maßgeblich sind die heute fälligen Schulden
Auf der anderen Seite stehen sämtliche Verbindlichkeiten, die heute fällig sind. Dazu gehören zum Beispiel Lieferantenrechnungen, Löhne, Mieten, Sozialversicherungsbeiträge, Steuerforderungen und Kreditraten.
Ob der Gläubiger bereits mahnt oder einen Anwalt eingeschaltet hat, spielt dabei keine Rolle. Fällig wird eine Forderung nicht durch die Mahnung, sondern durch den Vertrag. Ist eine Forderung fällig, gehört sie in die Berechnung – auch wenn noch niemand Druck macht.
Eine Stundung verändert die Lage
Etwas anderes gilt, wenn Sie sich mit einem Gläubiger wirksam auf eine spätere Zahlung geeinigt haben. Dann ist die Forderung zunächst nicht mehr sofort zu erfüllen und fließt nicht mehr in die aktuell fälligen Verbindlichkeiten ein.
Mein Rat lautet allerdings: Lassen Sie sich jede Stundungsvereinbarung schriftlich bestätigen. In einer späteren Prüfung müssen Sie nachweisen können, dass die Zahlung tatsächlich wirksam gestundet wurde. Mündliche Absprachen führen später häufig zu Beweisschwierigkeiten – und dann zählt die Forderung im Zweifel doch.
Überwachen Sie Ihre Liquidität jeden Tag
Ich empfehle meinen Mandanten in einer Unternehmenskrise zwei einfache Instrumente: eine laufende Liquiditätsplanung und einen täglichen Liquiditätsstatus. Beides lässt sich mit einer einfachen Excel-Tabelle erstellen – Sie brauchen dafür keine teure Software.
Entscheidend ist nicht das Programm, sondern dass Sie jeden Tag wissen, wie viel Liquidität tatsächlich vorhanden ist und welche Zahlungen fällig werden. Nur dann können Sie rechtzeitig reagieren, statt von einer plötzlich fälligen Zahlung überrascht zu werden.
Häufige Fehler
Erwartete Zahlungseingänge als Liquidität ansehen. Geld gehört erst dann zur Liquidität, wenn es tatsächlich verfügbar ist – nicht, wenn es angekündigt wurde.
Nur auf Mahnungen reagieren. Nicht die Mahnung macht eine Forderung fällig, sondern der Vertrag. Fällige Rechnungen gehören auch ohne Mahnung in die Berechnung.
Keine schriftlichen Stundungsvereinbarungen treffen. Lassen Sie sich jede Stundung schriftlich bestätigen, damit Sie sie später auch nachweisen können.
Häufige Fragen
- Reicht ein volles Auftragsbuch aus, um zahlungsfähig zu sein?
- Nein. Entscheidend ist nicht der Auftragsbestand, sondern die aktuell verfügbare Liquidität. Ein voller Auftragsbestand hilft nicht, wenn heute die Löhne fällig sind und das Geld dafür fehlt.
- Gehören erwartete Kundenzahlungen zu den liquiden Mitteln?
- Nein. Erst wenn das Geld tatsächlich verfügbar ist, kann es bei der Liquiditätsbetrachtung berücksichtigt werden. Angekündigte Zahlungen bleiben außen vor, bis sie eingegangen sind.
- Was passiert, wenn ich mit einem Gläubiger eine Stundung vereinbare?
- Dann ist die Forderung grundsätzlich nicht mehr sofort zu erfüllen und fällt aus der aktuellen Fälligkeit heraus. Die Vereinbarung sollte jedoch unbedingt schriftlich dokumentiert werden, damit Sie sie später nachweisen können.
Wie ein Unternehmen durch eine tägliche Liquiditätsüberwachung die drohende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig erkannte und den Handlungsspielraum für eine erfolgreiche Sanierung behielt.
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Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.
Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.
Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.