Jörg FranzkeRechtsanwalt
Unternehmer-Neustart · Privatvermögen

Privatvermögen — was Sie in der Insolvenz behalten dürfen.

Kein Eigentum vor der Insolvenz beiseiteschaffen — aber das Vermögen für den Lebensunterhalt aufbrauchen: Zwischen diesen beiden Polen verläuft die Grenze. Ich zeige Ihnen, was erlaubt ist, wo es kritisch wird und wie Sie mit Erbschaften, Rücklagen und Kreditkarten umgehen.

Das Wichtigste zum Privatvermögen

Vier Punkte, die Sie kennen sollten

Bei der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens stellt sich fast immer dieselbe Frage: Welches Vermögen darf ich behalten? Der Grundsatz ist einfacher, als viele denken.

Retten verboten, verbrauchen erlaubt

Sie dürfen kein Eigentum vor der Insolvenz beiseiteschaffen. Sie dürfen Ihr Vermögen aber für den Lebensunterhalt Ihrer Familie aufbrauchen — bis nichts mehr da ist. Der Verbrauch muss allerdings angemessen sein.

Kleine Beträge sind unkritisch

Erspartes für Miete und Einkäufe zu verwenden, ist nicht verboten. Kritisch wird es erst bei größeren Beträgen: Lassen Sie sich eine Lebensversicherung über 10.000 € auszahlen und verschweigen das im Antrag, gibt es unangenehme Fragen.

Die Pfändungsgrenze zieht die Linie

Liegt Ihr Einkommen unter der Pfändungsgrenze, dürfen Sie es aus dem Ersparten bis zu dieser Grenze aufstocken — ein wenig darüber wird ebenfalls toleriert. Das ist die praktische Grenze zwischen erlaubt und unzulässig.

Riester-Rente bleibt geschützt

Eine Riester-Rente kann nicht vorzeitig aufgelöst und damit auch nicht gepfändet werden — Sie müssen sie nicht antasten. In andere vermögenswirksame Leistungen weiter einzuzahlen lohnt dagegen nicht: Darüber freut sich nur der Insolvenzverwalter.

Vorsicht beim Verstecken

Warum Auslandskonten selten funktionieren

Streng genommen darf man gar nichts vor dem späteren Zugriff des Insolvenzverwalters retten. Viele versuchen es trotzdem und hoffen, nicht erwischt zu werden. Das kann gut gehen — es kann aber auch schiefgehen, je nachdem, wie umsichtig man dabei ist.

Auslandskonten schützen zwar vor der Pfändung vor dem Insolvenzverfahren, weil die Vollstreckung schwierig ist. Doch Insolvenzverwalter sind in der Regel hartnäckiger als Gerichtsvollzieher und Gläubiger. Sobald der Antrag eingereicht ist, beginnt der Verwalter zu recherchieren; erfährt er vom Auslandskonto, fordert er die Bank zur Erstattung des Guthabens an die Insolvenzmasse auf — und die Bank leistet dieser Aufforderung erfahrungsgemäß Folge. Verlassen Sie sich darauf besser nicht.

Was mit Ihrem Vermögen passiert

Sechs Themen im Überblick

Von Rücklagen über Erbschaften bis zur Kreditkarte — für jede dieser Fragen gibt es klare Regeln, die über Ihren Handlungsspielraum entscheiden.

01

Vermögen für den Lebensunterhalt aufbrauchen

Lösen Sie etwa eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 1.000 € auf und bestreiten davon Ihren Lebensunterhalt, wird man das tolerieren. Eigentum vor der Insolvenz zu „retten" ist auf diesem Weg also teilweise erlaubt — solange der Verbrauch angemessen bleibt und dem täglichen Bedarf dient.

02

Erbschaften ausschlagen

Eine Erbschaft, die Sie während des Insolvenzverfahrens erhalten, müssen Sie an den Insolvenzverwalter abgeben. Niemand kann Sie aber daran hindern, die Erbschaft auszuschlagen — etwa zugunsten Ihrer Geschwister, die sich eines Tages erkenntlich zeigen mögen.

03

Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode

Erbschaften und Schenkungen, die Sie erst in der Wohlverhaltensperiode erhalten — nicht während des eigentlichen Insolvenzverfahrens —, dürfen Sie zur Hälfte behalten. Der Zeitpunkt entscheidet also darüber, was Ihnen bleibt.

04

Kreditkarte im Verfahren

Eine Kreditkarte zu besitzen ist erlaubt, aber kein guter Weg, Vermögen zu sichern: Während des Insolvenzverfahrens ist nur das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto geschützt. Alle anderen Kontoguthaben gehören zur Insolvenzmasse und sind weg, sobald der Verwalter davon erfährt.

05

Kreditkarte später wieder frei

In der Wohlverhaltensperiode ist nur noch das pfändbare Einkommen abgetreten. Sie dürfen das Pfändungsschutzkonto dann wieder in ein normales Konto umstellen lassen und auch eine Kreditkarte auf Guthabenbasis führen.

06

Partnerkarte statt eigener Karte

Sind Sie schon während des Verfahrens dringend auf eine Kreditkarte angewiesen, bitten Sie eine nahestehende Person um eine Partnerkarte zu ihrer Karte. Fast alle Anbieter stellen Partnerkarten aus; die Zahlungen laufen über den Freund und sind damit für den Insolvenzverwalter tabu.

Unsicher, was Sie behalten dürfen?

Die Grenze zwischen erlaubtem Verbrauch und unzulässigem Beiseiteschaffen ist schmal — und Fehler kosten die Restschuldbefreiung. In einem vertraulichen Erstgespräch klären wir, wie Sie Ihr Vermögen rechtssicher und ohne Risiko einsetzen.