Kaum eine Frage wird mir so häufig gestellt wie diese: „Muss ich eigentlich Insolvenz anmelden?" Die ehrliche Antwort lautet: Das kommt darauf an – und zwar entscheidend auf Ihre Rechtsform.
Denn das Gesetz unterscheidet streng zwischen natürlichen Personen, die ein Unternehmen führen, und den Vertretern juristischer Personen. Wer diesen Unterschied kennt, weiß, ob er handeln muss oder handeln darf.
- Die entscheidende Frage ist die Rechtsform: Einzelunternehmer und Freiberufler trifft keine Insolvenzantragspflicht – Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften dagegen schon.
- Freiberufler und Einzelunternehmer machen sich nicht strafbar, wenn sie keinen Antrag stellen. Eine Insolvenz ist für sie ein freiwilliges Werkzeug zur Entschuldung.
- Gefährlich wird der Fremdantrag: Stellt das Finanzamt oder eine Krankenkasse den Antrag, gibt es keine Restschuldbefreiung – diese erhält nur, wer selbst den Antrag stellt.
- Geschäftsführer einer GmbH, UG oder AG müssen bei Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen und bei Überschuldung binnen sechs Wochen Insolvenz anmelden (§ 15a InsO).
- Auch der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer wird so behandelt, als sei das Gesellschaftsvermögen für ihn fremdes Vermögen. Wer zu spät handelt, riskiert Strafbarkeit und persönliche Haftung.
Freiberufler und Einzelunternehmer: Sie dürfen, aber Sie müssen nicht
Wer als Freiberufler oder Einzelunternehmer tätig ist, unterliegt keiner Insolvenzantragspflicht. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die Sie zwingt, einen Antrag zu stellen – und es ist auch nicht strafbar, wenn Sie es unterlassen. Die Insolvenz ist hier kein Zwang, sondern ein freiwilliges Instrument, um sich von erdrückenden Schulden zu befreien.
Sinnvoll wird der eigene Antrag allerdings dann, wenn die Verbindlichkeiten über den Kopf wachsen. Ein typisches Warnsignal: Das Finanzamt oder eine Krankenkasse pfändet bereits das Konto. Bleibt eine solche Pfändung erfolglos, folgt häufig der nächste Schritt – ein Fremdinsolvenzantrag durch genau diese Gläubiger.
Die Falle des Fremdantrags – und warum der eigene Antrag schützt
Wird ein Fremdantrag gestellt, gerät der Betroffene unter Zugzwang. Er wird, etwas zugespitzt, in das Insolvenzverfahren hineingedrängt, ohne es selbst gewählt zu haben. Das Tückische daran: Bei einem reinen Fremdantrag erhält der Schuldner keine Restschuldbefreiung. Die Befreiung von den restlichen Schulden setzt voraus, dass er selbst einen eigenen Antrag stellt.
In dieser Situation bleiben praktisch nur zwei Wege. Entweder die offene Forderung wird sofort beglichen, damit der Fremdantrag zurückgenommen wird – was selten möglich ist, wenn das Geld ohnehin knapp ist. Oder der Betroffene stellt selbst einen Insolvenzantrag und nutzt das Verfahren aktiv, um nach drei Jahren die Restschuldbefreiung zu erreichen und wirtschaftlich neu zu beginnen.
Mein Rat: Warten Sie nicht, bis ein Gläubiger den ersten Schritt macht. Wer den Antrag selbst und rechtzeitig stellt, behält die Kontrolle über den Ablauf und sichert sich den Weg in die Schuldenfreiheit.
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften: Hier gilt die Antragspflicht
Ganz anders liegt der Fall bei Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften – also der GmbH, der UG (haftungsbeschränkt) oder der AG. Sie trifft eine echte Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.
Auch wenn es auf den ersten Blick schwer verständlich ist: Selbst ein Geschäftsführer, der zugleich zu 100 % Gesellschafter seines Unternehmens ist, wird rechtlich so behandelt, als sei das Vermögen der GmbH für ihn fremdes Vermögen. Die Gesellschaft ist eine eigene juristische Person, und ihr Vermögen ist von Ihrem privaten Vermögen streng getrennt. Genau aus dieser Trennung folgt die Pflicht, die Interessen der Gläubiger zu schützen, sobald die Gesellschaft in die Krise gerät.
Die zwei Auslöser: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Die Antragspflicht wird durch zwei Insolvenzgründe ausgelöst. Der erste ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Sie liegt vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das in der Regel der Fall, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht und sich diese nicht innerhalb von drei Wochen schließen lässt.
Der zweite Grund ist die Überschuldung (§ 19 InsO): Sie liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist über die nächsten zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose).
Tritt einer dieser Gründe ein, läuft die Uhr: Bei Zahlungsunfähigkeit müssen Sie spätestens nach drei Wochen Insolvenz anmelden, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen. Diese Fristen sind Höchstfristen – sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen.
Was passiert, wenn der Antrag zu spät kommt
Die verspätete Antragstellung – die sogenannte Insolvenzverschleppung – ist kein Kavaliersdelikt. Sie ist nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Hinzu kommt die persönliche Haftung. Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet werden, muss der Geschäftsführer nach § 15b InsO grundsätzlich aus seinem Privatvermögen erstatten. Auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die nicht ordnungsgemäß abgeführt werden, können zur persönlichen Inanspruchnahme führen. Aus einer Unternehmenskrise kann so schnell eine private Existenzkrise werden.
Die 21-Tage-Frist: Wann Geschäftsführer wirklich handeln müssen
Wann die Frist beginnt, welche Dokumentation erforderlich ist und welche Fehler zur persönlichen Haftung führen.
Beitrag lesenWann ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung sinnvoll?
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Beitrag lesenJörg Franzke
Jörg Franzke ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Restrukturierung, Eigenverwaltung, Insolvenzpläne und StaRUG-Verfahren.
Seit über 30 Jahren begleitet er Unternehmer in Krisensituationen und hat mehr als 250 Unternehmenssanierungen begleitet.
Persönliche Beratung. Keine Delegation. Keine Standardlösungen.