Ein Tierarzt. Long-Covid. Der Insolvenzplan als Neustart.
Entschuldung eines selbstständigen Tierarztes nach schwerer Erkrankung — über einen Insolvenzplan mit der Sonderzahlung eines Unterstützers.
Verlauf des Verfahrens
- März 2021Schwere Corona-Infektion, Beginn der Long-Covid-Erkrankung
- Juni 2022Aufgabe der Selbstständigkeit
- Juli 2024Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- 2026Vorlage des Insolvenzplans mit Sonderzahlung
- Nach RechtskraftAusschüttung binnen acht Wochen, Restschuldbefreiung
Ausgangslage
Ein selbstständiger Tierarzt übte seinen Beruf über viele Jahre im Außendienst aus. Sein Beruf war zugleich seine Lebensgrundlage — körperlich fordernd und nur mit voller Einsatzfähigkeit auszuüben.
Im März 2021 erkrankte er schwer an einer Corona-Infektion mit einer Lungenkomplikation. Aus der Infektion entwickelte sich eine dauerhafte Long-Covid-Erkrankung mit erheblichen gesundheitlichen Folgen.
Die Folgen waren dauerhaft. Die behandelnden Ärzte rieten zu maximal halbtägiger Arbeit, abhängig von der täglichen Verfassung. Seine Selbstständigkeit musste er im Juni 2022 aufgeben; seither arbeitet er nur noch eingeschränkt in mehreren Teilzeit- und Abruftätigkeiten.
Mit der reduzierten Erwerbsfähigkeit brach das Einkommen weg, während die Verpflichtungen aus der früheren Tätigkeit bestehen blieben. So wuchs eine Schuldenlast, die er aus eigener Kraft nicht mehr bewältigen konnte.
Im Juli 2024 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Gläubiger meldeten Forderungen von rund 2,24 Mio. € an; als berechtigt festgestellt wurden davon rund 817.000 €.
Herausforderung
Das eigentliche Problem war nicht der Wille zur Zahlung, sondern das fehlende Vermögen. Wegen der chronischen Erkrankung war während des Verfahrens mit keinem pfändbaren Einkommen zu rechnen.
In einem regulären Insolvenzverfahren hätten die Gläubiger deshalb über die volle Laufzeit von 36 Monaten praktisch nichts erhalten. Die Vergleichsrechnung war sogar negativ: Nach Abzug der Verfahrenskosten von der geringen Masse verblieb kein verteilbarer Betrag.
Erschwerend kam ein Streit hinzu. Der Insolvenzverwalter vermutete Anfechtungsansprüche gegen die Geschwister des Schuldners im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung. Der maßgebliche Vorgang lag jedoch bereits im Jahr 2007 — mehr als zehn Jahre vor Verfahrenseröffnung und damit außerhalb der Anfechtungsfrist.
Selbst bei unterstelltem Erfolg wäre nichts zu holen gewesen: Die betroffenen Grundstücke waren mit Pfändungen von rund 100.000 € belastet, auf Jahrzehnte verpachtet und mit Einbauten des Pächters versehen. Ein mehrjähriges Anfechtungs- und Versteigerungsverfahren hätte mehr gekostet, als es je eingebracht hätte.
Lösung
Statt das Regelverfahren über Jahre fortzuführen, wurde ein Insolvenzplan vorgelegt — ein Schuldnerplan gemäß § 218 InsO. Dieses Instrument gilt als Werkzeug für Unternehmen, ist aber auch für Einzelne ein wirksamer Weg zur Entschuldung.
Kern des Plans war die Sonderzahlung eines Dritten. Ein im Ausland lebender Unterstützer verpflichtete sich als Plangarant, 20.000 € an die Insolvenzmasse zu leisten (§ 230 Abs. 3 InsO). Diese Summe glich nicht nur die Verluste des verkürzten Verwertungszeitraums aus, sondern lag deutlich darüber.
Mit der Sonderzahlung wurden zugleich die dem Grunde nach streitigen Anfechtungsansprüche abgegolten. Ein jahrelanger Rechtsstreit mit den Geschwistern und eine Teilungsversteigerung — beides von der Gläubigerversammlung ohnehin nicht gewollt — wurden damit überflüssig.
Eine Gruppenbildung war nicht erforderlich, weil alle Gläubiger dasselbe wirtschaftliche Interesse hatten. Die garantierte Quote sollte binnen acht Wochen nach Rechtskraft der Planbestätigung ausgezahlt werden; eine Planüberwachung war nicht nötig.
Ergebnis
Durch den Insolvenzplan stieg die verteilbare Masse von einem negativen Ergebnis im Regelverfahren auf rund 17.958 €.
Auf die berechtigten Forderungen von 817.210,93 € wurde eine garantierte Quote von 0,801 % ausgeschüttet — mehr, als das reguläre Verfahren je erbracht hätte, und ohne die 36-monatige Wartezeit.
Für den Schuldner bedeutete der Plan das Ende einer aussichtslosen Lage. Nach Auszahlung der Quote verzichteten die Gläubiger auf ihre Restforderungen; von über 800.000 € berechtigten und rund 2,24 Mio. € angemeldeten Forderungen blieb nichts zurück.
Aus einem Verfahren, das für alle Beteiligten nur Verluste und Wartezeit versprochen hätte, wurde so ein geordneter, schneller Abschluss — und für den erkrankten Unternehmer ein echter persönlicher Neustart.
Was diesen Fall besonders gemacht hat
Nicht ein Unternehmen wurde saniert, sondern die Existenz eines Menschen geordnet.
Der Insolvenzplan diente hier dem persönlichen Neustart.
Der Insolvenzplan wird fast immer mit der Sanierung von Unternehmen verbunden. Dieser Fall zeigt, dass er als Schuldnerplan auch dem einzelnen Menschen dient — gerade dann, wenn Krankheit die Erwerbsfähigkeit zerstört und im Regelverfahren für niemanden etwas zu gewinnen ist.
Möglich wurde die Lösung erst durch die Bereitschaft eines Dritten, den Neustart mit einer Sonderzahlung zu tragen. Genau darin liegt die Stärke des Instruments: Es verwandelt ein ergebnisloses Regelverfahren in eine bessere Befriedigung der Gläubiger und eine schnelle Restschuldbefreiung.
Faktenbox
- Verfahren
- Insolvenzplan (Schuldnerplan, § 218 InsO) im Insolvenzverfahren
- Beruf
- Selbstständiger Tierarzt (Außendienst)
- Krisenursache
- Long-Covid-Erkrankung — dauerhaft eingeschränkte Erwerbsfähigkeit
- Angemeldete Forderungen
- 2.241.969,42 €
- Berechtigte (festgestellte) Forderungen
- 817.210,93 €
- Sonderzahlung des Plangaranten
- 20.000 €
- Garantierte Quote
- 0,801 %
- Wirtschaftliches Ergebnis des Plans
- 17.958,00 €
- Vergleich Regelverfahren
- Negatives Ergebnis — keine Quote für die Gläubiger
- Ergebnis
- Bessere Befriedigung der Gläubiger und persönlicher Neustart
Nicht jede Krise erfordert eine Insolvenz.
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