Jörg FranzkeRechtsanwalt
Fallstudie · Insolvenzplan

Ein Tierarzt. Long-Covid. Der Insolvenzplan als Neustart.

Entschuldung eines selbstständigen Tierarztes nach schwerer Erkrankung — über einen Insolvenzplan mit der Sonderzahlung eines Unterstützers.

Zurück zur Fallbibliothek
2,24 Mio. €
angemeldete Forderungen
20.000 €
Sonderzahlung eines Unterstützers
0,8 %
garantierte Quote
Neustart
statt 36 Monate Regelverfahren

Verlauf des Verfahrens

  1. März 2021
    Schwere Corona-Infektion, Beginn der Long-Covid-Erkrankung
  2. Juni 2022
    Aufgabe der Selbstständigkeit
  3. Juli 2024
    Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  4. 2026
    Vorlage des Insolvenzplans mit Sonderzahlung
  5. Nach Rechtskraft
    Ausschüttung binnen acht Wochen, Restschuldbefreiung

Ausgangslage

Ein selbstständiger Tierarzt übte seinen Beruf über viele Jahre im Außendienst aus. Sein Beruf war zugleich seine Lebensgrundlage — körperlich fordernd und nur mit voller Einsatzfähigkeit auszuüben.

Im März 2021 erkrankte er schwer an einer Corona-Infektion mit einer Lungenkomplikation. Aus der Infektion entwickelte sich eine dauerhafte Long-Covid-Erkrankung mit erheblichen gesundheitlichen Folgen.

Die Folgen waren dauerhaft. Die behandelnden Ärzte rieten zu maximal halbtägiger Arbeit, abhängig von der täglichen Verfassung. Seine Selbstständigkeit musste er im Juni 2022 aufgeben; seither arbeitet er nur noch eingeschränkt in mehreren Teilzeit- und Abruftätigkeiten.

Mit der reduzierten Erwerbsfähigkeit brach das Einkommen weg, während die Verpflichtungen aus der früheren Tätigkeit bestehen blieben. So wuchs eine Schuldenlast, die er aus eigener Kraft nicht mehr bewältigen konnte.

Im Juli 2024 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Gläubiger meldeten Forderungen von rund 2,24 Mio. € an; als berechtigt festgestellt wurden davon rund 817.000 €.

Herausforderung

Das eigentliche Problem war nicht der Wille zur Zahlung, sondern das fehlende Vermögen. Wegen der chronischen Erkrankung war während des Verfahrens mit keinem pfändbaren Einkommen zu rechnen.

In einem regulären Insolvenzverfahren hätten die Gläubiger deshalb über die volle Laufzeit von 36 Monaten praktisch nichts erhalten. Die Vergleichsrechnung war sogar negativ: Nach Abzug der Verfahrenskosten von der geringen Masse verblieb kein verteilbarer Betrag.

Erschwerend kam ein Streit hinzu. Der Insolvenzverwalter vermutete Anfechtungsansprüche gegen die Geschwister des Schuldners im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung. Der maßgebliche Vorgang lag jedoch bereits im Jahr 2007 — mehr als zehn Jahre vor Verfahrenseröffnung und damit außerhalb der Anfechtungsfrist.

Selbst bei unterstelltem Erfolg wäre nichts zu holen gewesen: Die betroffenen Grundstücke waren mit Pfändungen von rund 100.000 € belastet, auf Jahrzehnte verpachtet und mit Einbauten des Pächters versehen. Ein mehrjähriges Anfechtungs- und Versteigerungsverfahren hätte mehr gekostet, als es je eingebracht hätte.

Lösung

Statt das Regelverfahren über Jahre fortzuführen, wurde ein Insolvenzplan vorgelegt — ein Schuldnerplan gemäß § 218 InsO. Dieses Instrument gilt als Werkzeug für Unternehmen, ist aber auch für Einzelne ein wirksamer Weg zur Entschuldung.

Kern des Plans war die Sonderzahlung eines Dritten. Ein im Ausland lebender Unterstützer verpflichtete sich als Plangarant, 20.000 € an die Insolvenzmasse zu leisten (§ 230 Abs. 3 InsO). Diese Summe glich nicht nur die Verluste des verkürzten Verwertungszeitraums aus, sondern lag deutlich darüber.

Mit der Sonderzahlung wurden zugleich die dem Grunde nach streitigen Anfechtungsansprüche abgegolten. Ein jahrelanger Rechtsstreit mit den Geschwistern und eine Teilungsversteigerung — beides von der Gläubigerversammlung ohnehin nicht gewollt — wurden damit überflüssig.

Eine Gruppenbildung war nicht erforderlich, weil alle Gläubiger dasselbe wirtschaftliche Interesse hatten. Die garantierte Quote sollte binnen acht Wochen nach Rechtskraft der Planbestätigung ausgezahlt werden; eine Planüberwachung war nicht nötig.

Ergebnis

Durch den Insolvenzplan stieg die verteilbare Masse von einem negativen Ergebnis im Regelverfahren auf rund 17.958 €.

Auf die berechtigten Forderungen von 817.210,93 € wurde eine garantierte Quote von 0,801 % ausgeschüttet — mehr, als das reguläre Verfahren je erbracht hätte, und ohne die 36-monatige Wartezeit.

Für den Schuldner bedeutete der Plan das Ende einer aussichtslosen Lage. Nach Auszahlung der Quote verzichteten die Gläubiger auf ihre Restforderungen; von über 800.000 € berechtigten und rund 2,24 Mio. € angemeldeten Forderungen blieb nichts zurück.

Aus einem Verfahren, das für alle Beteiligten nur Verluste und Wartezeit versprochen hätte, wurde so ein geordneter, schneller Abschluss — und für den erkrankten Unternehmer ein echter persönlicher Neustart.

Was diesen Fall besonders gemacht hat

Nicht ein Unternehmen wurde saniert, sondern die Existenz eines Menschen geordnet.

Der Insolvenzplan diente hier dem persönlichen Neustart.

Der Insolvenzplan wird fast immer mit der Sanierung von Unternehmen verbunden. Dieser Fall zeigt, dass er als Schuldnerplan auch dem einzelnen Menschen dient — gerade dann, wenn Krankheit die Erwerbsfähigkeit zerstört und im Regelverfahren für niemanden etwas zu gewinnen ist.

Möglich wurde die Lösung erst durch die Bereitschaft eines Dritten, den Neustart mit einer Sonderzahlung zu tragen. Genau darin liegt die Stärke des Instruments: Es verwandelt ein ergebnisloses Regelverfahren in eine bessere Befriedigung der Gläubiger und eine schnelle Restschuldbefreiung.

Faktenbox

Verfahren
Insolvenzplan (Schuldnerplan, § 218 InsO) im Insolvenzverfahren
Beruf
Selbstständiger Tierarzt (Außendienst)
Krisenursache
Long-Covid-Erkrankung — dauerhaft eingeschränkte Erwerbsfähigkeit
Angemeldete Forderungen
2.241.969,42 €
Berechtigte (festgestellte) Forderungen
817.210,93 €
Sonderzahlung des Plangaranten
20.000 €
Garantierte Quote
0,801 %
Wirtschaftliches Ergebnis des Plans
17.958,00 €
Vergleich Regelverfahren
Negatives Ergebnis — keine Quote für die Gläubiger
Ergebnis
Bessere Befriedigung der Gläubiger und persönlicher Neustart
Vertrauliches Erstgespräch

Nicht jede Krise erfordert eine Insolvenz.

Oft bestehen mehr Handlungsmöglichkeiten, als Unternehmer zunächst vermuten. In einem vertraulichen Gespräch analysiere ich Ihre Situation und zeige Ihnen auf, welche Sanierungsinstrumente realistisch zur Verfügung stehen.

Vertrauliches Erstgespräch vereinbaren