Ein IT-Berater. Drei kleine Kinder. Der Insolvenzplan als Familien-Neustart.
Entschuldung eines selbstständigen IT-Beraters mit über 1 Mio. € Forderungen — über einen Insolvenzplan mit der Sonderzahlung einer nahestehenden Person, obwohl im Regelverfahren nichts zu holen war.
Verlauf des Verfahrens
- Anfang 2024Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Frühjahr 2024Freigabe der selbstständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- 2025Aufnahme einer neuen selbstständigen Tätigkeit
- Ende 2025Vorlage des Insolvenzplans mit Sonderzahlung
- Nach RechtskraftAusschüttung der Quote, Restschuldbefreiung
Ausgangslage
Ein selbstständiger IT-Berater war über viele Jahre im Bereich Softwareberatung und Softwareentwicklung tätig. Aus dieser Arbeit erzielte er lange Zeit ein auskömmliches Einkommen für sich und seine Familie.
Er ist verheiratet und lebt mit seiner Frau und drei kleinen Kindern in einer Mietwohnung — in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Einkommen der Ehefrau ist gering, die Familie hängt maßgeblich an seiner Erwerbsfähigkeit.
Ein zunehmend schwieriges Marktumfeld und persönliche Herausforderungen führten dazu, dass die Tätigkeit nicht mehr trug. Er konnte seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen und wurde zahlungsunfähig.
Anfang 2024 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Gläubiger meldeten Forderungen von rund 1,58 Mio. € an; als berechtigt festgestellt wurden davon rund 1,04 Mio. €.
Herausforderung
Das Problem war nicht der Wille zur Zahlung, sondern die fehlende Masse. Der Schuldner verfügte über keine werthaltigen Vermögensgegenstände, und auf dem Sonderkonto der Insolvenzverwaltung war kein Guthaben vorhanden.
Auch aus dem Einkommen war nichts zu erwarten. Wegen zweier Unterhaltspflichten liegt die Pfändungsfreigrenze bei rund 2.360 € netto — das fiktive Einkommen einer angemessenen Erwerbstätigkeit lag darunter. Selbst bei voller Anstrengung fiel damit kein pfändbarer Betrag an.
Im regulären Insolvenzverfahren hätten die Gläubiger deshalb über die volle Laufzeit von 36 Monaten nichts erhalten. Die Vergleichsrechnung war sogar negativ: Nach Abzug der Verfahrenskosten von der geringen Masse verblieb ein Fehlbetrag von rund 3.065 €.
Zusätzlich war eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet, die von einer Restschuldbefreiung nicht berührt würde und deshalb gesondert zu behandeln war.
Lösung
Statt das Regelverfahren über Jahre ohne Ergebnis fortzuführen, wurde ein Insolvenzplan vorgelegt — ein Schuldnerplan gemäß § 218 InsO. Dieses Instrument gilt als Werkzeug für Unternehmen, ist aber auch für Einzelne ein wirksamer Weg zur Entschuldung.
Kern des Plans war die Sonderzahlung einer nahestehenden Person. Sie verpflichtete sich als Plangarant, 7.000 € an die Insolvenzmasse zu leisten (§ 230 Abs. 3 InsO). Diese Summe glich nicht nur die Verluste des verkürzten Verwertungszeitraums aus, sondern lag deutlich darüber.
Die Gläubiger wurden sachgerecht gruppiert: eine eigene Gruppe für die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, eine weitere für die öffentlich-rechtlichen Steuerforderungen und eine für die übrigen Gläubiger. So wurde die unterschiedliche Rechtsstellung sauber abgebildet.
Parallel hatte der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt; Versagungsgründe waren nicht ersichtlich. Seine wieder aufgenommene selbstständige Tätigkeit war aus der Insolvenzmasse freigegeben, sodass der Neuanfang nicht blockiert wurde.
Ergebnis
Durch den Insolvenzplan stieg das wirtschaftliche Ergebnis von einem Fehlbetrag von rund 3.065 € im Regelverfahren auf rund 2.959 € zugunsten der Gläubiger.
Auf die berechtigten Forderungen von 1.035.194,58 € wurde eine garantierte Quote von 0,286 % ausgeschüttet — mehr, als das reguläre Verfahren je erbracht hätte, und ohne die 36-monatige Wartezeit.
Für den Schuldner und seine Familie bedeutete der Plan das Ende einer aussichtslosen Lage. Nach Auszahlung der Quote und mit der Restschuldbefreiung blieb von den über 1 Mio. € berechtigten Forderungen nichts zurück.
Aus einem Verfahren, das für alle Beteiligten nur Verluste und Wartezeit versprochen hätte, wurde so ein geordneter, schneller Abschluss — und für den Unternehmer mit drei kleinen Kindern ein echter Neustart.
Was diesen Fall besonders gemacht hat
Nicht ein Unternehmen wurde saniert, sondern die Existenz einer Familie geordnet.
Der Insolvenzplan diente hier dem persönlichen Neustart.
Der Insolvenzplan wird fast immer mit der Sanierung von Unternehmen verbunden. Dieser Fall zeigt, dass er als Schuldnerplan auch dem einzelnen Menschen dient — gerade dann, wenn kein pfändbares Einkommen anfällt und im Regelverfahren für niemanden etwas zu gewinnen ist.
Möglich wurde die Lösung erst durch die Bereitschaft einer nahestehenden Person, den Neustart mit einer überschaubaren Sonderzahlung zu tragen. Genau darin liegt die Stärke des Instruments: Schon 7.000 € verwandeln ein negatives Regelverfahren in eine bessere Befriedigung der Gläubiger und eine schnelle Restschuldbefreiung.
Faktenbox
- Verfahren
- Insolvenzplan (Schuldnerplan, § 218 InsO) im Insolvenzverfahren
- Beruf
- Selbstständiger IT-Berater (Softwareberatung und -entwicklung)
- Familie
- Verheiratet, drei kleine Kinder — einfache wirtschaftliche Verhältnisse
- Krisenursache
- Schwieriges Marktumfeld und persönliche Herausforderungen
- Angemeldete Forderungen
- 1.581.410,13 €
- Berechtigte (festgestellte) Forderungen
- 1.035.194,58 €
- Sonderzahlung des Plangaranten
- 7.000 €
- Garantierte Quote
- 0,286 %
- Wirtschaftliches Ergebnis des Plans
- 2.959,00 €
- Vergleich Regelverfahren
- Negatives Ergebnis (rund −3.065 €) — keine Quote für die Gläubiger
- Ergebnis
- Bessere Befriedigung der Gläubiger und persönlicher Neustart
Nicht jede Krise erfordert eine Insolvenz.
Oft bestehen mehr Handlungsmöglichkeiten, als Unternehmer zunächst vermuten. In einem vertraulichen Gespräch analysiere ich Ihre Situation und zeige Ihnen auf, welche Sanierungsinstrumente realistisch zur Verfügung stehen.
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