Zwei Verfahren. Ein Unternehmer. Ohne Insolvenz saniert.
Zwei parallele Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG für einen Generalübernehmer und seinen persönlich haftenden Inhaber — die ersten erfolgreichen Verfahren am zuständigen Restrukturierungsgericht.
Verlauf des Verfahrens
- AusgangslagePersönliche Bürgschaften für Bauprojekte
- MarktkriseKredite notleidend, Bürgschaften fällig gestellt
- NeuausrichtungWechsel in die selbstständige Bauberatung
- AnzeigeZwei Restrukturierungspläne bei Gericht angezeigt
- AbstimmungZustimmung der beteiligten Banken
- AbschlussErste erfolgreiche StaRUG-Verfahren am Gericht
Ausgangslage
Der Mandant führte als Unternehmer einen Generalübernehmer für Bauprojekte. Über eine Holding steuerte er mehrere Projektgesellschaften, die einzelne Bauvorhaben abwickelten. Die Anfangsjahre verliefen durchweg erfolgreich.
Um die Projekte der Beteiligungsgesellschaften zu finanzieren, übernahmen sowohl die Holding als auch der Unternehmer persönlich umfangreiche Bürgschaften gegenüber den finanzierenden Banken. Solange die Bauprojekte liefen und refinanziert werden konnten, war das tragfähig.
Mit dem Ukrainekrieg, der Energiekrise und dem folgenden Einbruch am Immobilienmarkt kippte die Lage: Die Kreditvergabe für Neuprojekte wurde stark eingeschränkt, die Zinsen für Anschlussfinanzierungen stiegen sprunghaft, die Nachfrage im Bauwesen brach ein und die Baukosten explodierten. Die Immobilienwerte der Beteiligungen sanken drastisch.
Mehrere Kredite wurden notleidend, Bürgschaften wurden fällig gestellt. Damit geriet nicht nur die Gesellschaft, sondern über die persönliche Haftung auch der Unternehmer selbst in eine existenzbedrohende Schieflage. Die Krise beruhte dabei ausschließlich auf Finanzverbindlichkeiten und deren hohen Tilgungslasten — nicht auf einem kaputten Geschäftsmodell.
Herausforderung
Die Besonderheit dieses Falls: Es waren nicht ein, sondern zwei Verfahren zu führen — eines für die Gesellschaft und eines für den persönlich haftenden Unternehmer. Beide mussten ineinandergreifen, weil die Bürgschaften Unternehmen und Person untrennbar verbanden.
Für den Unternehmer persönlich war ein Restrukturierungsverfahren zunächst gar nicht ohne Weiteres zugänglich. Das StaRUG setzt eine unternehmerische, selbstständige Tätigkeit voraus. Erst weil sich der Mandant — nach dem Wegbrechen der Bauaufträge — als selbstständiger Bauberater neu aufstellte, wurde der Weg in das Verfahren überhaupt eröffnet.
Zugleich lag die eigentliche Aufgabe darin, ausschließlich mit Banken als betroffenen Gläubigern eine Einigung zu erzielen. Außergerichtlich hätte kein einziger dieser Gläubiger einem so weitreichenden Verzicht zugestimmt — jeder hätte auf sein Sicherungsrecht gepocht.
Lösung
Wir entschieden uns bewusst für das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG statt für eine Insolvenz. Denn die Schuldenproblematik beruhte allein auf Finanzverbindlichkeiten und hohen Tilgungslasten — genau die Konstellation, für die das StaRUG geschaffen wurde.
Für Gesellschaft und Unternehmer wurden zwei aufeinander abgestimmte Restrukturierungspläne erstellt und beim Restrukturierungsgericht angezeigt. Die betroffenen Gläubiger wurden sachgerecht in Gruppen eingeteilt — einfache Gläubiger, gesicherte Gläubiger und Nachranggläubiger —, sodass jede Gruppe entsprechend ihrer wirtschaftlichen Interessenlage behandelt wurde.
Vollständig besicherte Gläubiger, deren Sicherheiten von dritter Seite werthaltig hinterlegt waren, wurden bewusst aus der Planbetroffenheit herausgehalten. So blieb der Kreis der Betroffenen sachgerecht und der Plan angreifbarkeitssicher.
Der entscheidende Hebel war der offizielle, gerichtliche Rahmen des Verfahrens. Er gab den Banken die Sicherheit, dass hier niemand über den Tisch gezogen wird, sondern dass ein Verzicht wirtschaftlich notwendig ist — und dass der Schaden einer Insolvenz für alle Beteiligten ungleich größer wäre. Diese Gewissheit machte einen Vergleich möglich, der außergerichtlich undenkbar gewesen wäre.
Ergebnis
Beide Restrukturierungspläne fanden die Zustimmung der betroffenen Gläubiger — die ausschließlich aus Banken bestanden. Damit wurde der Schuldenschnitt wirksam und die drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet.
Es handelte sich um die beiden ersten erfolgreich abgeschlossenen Restrukturierungsverfahren am zuständigen Amtsgericht — ein echtes Pionierergebnis in einem noch jungen Verfahrensrecht.
Der Unternehmer konnte seine neue Tätigkeit als selbstständiger Bauberater fortsetzen und stabilisieren, ohne durch die persönliche Haftung erdrückt zu werden. Gesellschaft wie Person kamen ohne den Makel einer öffentlichen Insolvenz aus dem Verfahren.
Das Verfahren ist nicht öffentlich und erscheint in keinem Register — und übt trotzdem einen erheblichen Druck auf die Gläubiger aus, auf Teile der Forderung zu verzichten oder zumindest zu stunden.
Was diesen Fall besonders gemacht hat
Die Krise beruhte allein auf Finanzverbindlichkeiten.
Genau dafür ist das Restrukturierungsverfahren gemacht.
Ein bei Gericht angezeigtes Restrukturierungsverfahren entfaltet eine bemerkenswerte Wirkung: Es gibt den Gläubigern einen offiziellen Rahmen und die Sicherheit, dass ein Verzicht wirtschaftlich notwendig ist und niemand übervorteilt wird. Erst dadurch wurde eine Einigung mit ausschließlich Banken als Gläubigern möglich — außergerichtlich wäre ein solcher Vergleich nie zustande gekommen.
Hinzu kommt ein oft unterschätzter Vorteil: Im Restrukturierungsverfahren kann ein Unternehmen selbst im Zustand der Zahlungsunfähigkeit fortgeführt werden, wenn diese auf einer in den Plan einbezogenen Verbindlichkeit beruht. Ein Unternehmen, das unter hohen Tilgungslasten leidet und drohend zahlungsunfähig ist, sollte ein solches Verfahren daher unbedingt in Betracht ziehen.
Faktenbox
- Verfahren
- Zwei parallele Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG
- Branche
- Bau / Generalübernehmer, Baumanagement und -beratung
- Betroffene Gläubiger
- ausschließlich Banken
- Krisenursache
- Finanzverbindlichkeiten und hohe Tilgungslasten
- Besonderheit
- Erste erfolgreiche StaRUG-Verfahren am zuständigen Gericht
- Schlüssel
- Selbstständigkeit als Zugangsvoraussetzung zum Verfahren
- Vertraulichkeit
- Nicht öffentlich, keine Registereintragung
- Ergebnis
- Schuldenschnitt vereinbart, Insolvenz vermieden
Nicht jede Krise erfordert eine Insolvenz.
Oft bestehen mehr Handlungsmöglichkeiten, als Unternehmer zunächst vermuten. In einem vertraulichen Gespräch analysieren wir Ihre Situation und zeigen auf, welche Sanierungsinstrumente realistisch zur Verfügung stehen.
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