Zwei Apotheken. Ein Eigenheim. Nur ein Weg blieb.
Sanierung zweier Apotheken einer Einzelkauffrau in Eigenverwaltung mit Insolvenzplan — weil Verkauf und Liquidation berufsrechtlich ausgeschlossen waren.
Verlauf des Verfahrens
- September 2023Antrag auf Eigenverwaltung (§ 270a InsO)
- September 2023Vorläufiges Verfahren, vorläufiger Sachwalter bestellt
- November 2023Gutachten vorgelegt, Verfahren eröffnet
- 2024Betriebliche Sanierung und Verwertung des Eigenheims
- 2024Insolvenzplan zur Abstimmung gestellt
Ausgangslage
Eine Apothekerin führte als eingetragene Kauffrau zwei Apotheken samt angeschlossenem Sanitätshaus — eine langjährig etablierte Land-Apotheke mit rund 3,5 Mio. € Jahresumsatz und eine jüngere, modern automatisierte Filiale mit etwa 1,9 Mio. € Umsatz.
Beide Standorte waren im Kern gesund: qualifiziertes Personal, treue Stammkunden, ein breites Leistungsangebot von der Arzneimittelabgabe bis zu Gesundheitsdienstleistungen und eine funktionierende Online-Vorbestellung.
In die Krise geriet das Unternehmen nicht durch das operative Geschäft, sondern durch die Finanzierungslasten ambitionierter Projekte: den Umbau der Land-Apotheke und den Neubau der zweiten Filiale, teils ohne gesicherte Finanzierung und mit einer Finanzierungslücke von über 300.000 €.
Hinzu kamen hohe private Kapitalentnahmen und persönliche Belastungen — als Einzelkauffrau haftete die Unternehmerin mit ihrem gesamten privaten Vermögen. Die Corona-Pandemie brachte zunächst Sonderumsätze aus einem Testzentrum, dann aber Liquiditätsengpässe durch verzögerte Auszahlungen und sinkende Kundenfrequenz.
Herausforderung
Die Besonderheit dieses Falls lag im Berufsrecht der Apotheker.
Eine Apotheke ist untrennbar an die persönliche Approbation und Betriebserlaubnis eines Apothekers gebunden. Ein Sachwalter oder Insolvenzverwalter darf eine Apotheke rechtlich nicht führen.
Damit schieden die klassischen Verwertungswege aus: Eine übertragende Sanierung an einen fremden Dritten war nicht möglich — und tatsächlich meldete sich während des gesamten Verfahrens kein einziger Kaufinteressent. Auch eine Liquidation mit Ausproduktion war ausgeschlossen, weil die Aufsichtsbehörde erfahrungsgemäß keine Ausnahmegenehmigung zur Abwicklung einer Apotheke durch einen Verwalter erteilt.
Erschwerend kam hinzu, dass privates und betriebliches Vermögen bei einer Einzelkauffrau nicht getrennt sind. Beides floss in ein einziges Verfahren — mit der Konsequenz, dass auch das private Eigenheim auf dem Prüfstand stand.
Lösung
Weil Verkauf und Liquidation ausschieden, blieb der Insolvenzplan nicht nur die beste, sondern die einzige realistische Lösung — und genau diesen Weg haben wir konsequent verfolgt.
Der Plan bewahrte die Gläubiger vor den hohen Kosten einer Zerschlagung und hielt zugleich den Anreiz aufrecht, während der Sanierung weiter tragfähige Betriebsgewinne zu erwirtschaften.
Parallel wurde der Betrieb während der Eigenverwaltung gründlich saniert: ein Wechsel der Steuerkanzlei behob eine mangelhafte Beratung, ein neues Controlling überwachte die Liquidität und glättete die Steuerzahlungen über das Jahr, Einkauf und Warenlager wurden straff gesteuert.
Das Leistungsangebot wurde um neue Erlösquellen wie Impfungen und Bluttests erweitert, die Öffnungszeiten anhand echter Umsatzdaten angepasst und ein Lieferservice am Samstag eingeführt.
Auf der Vermögensseite wurde der hälftige Anteil am privaten Eigenheim unter Aufsicht des Sachwalters verwertet. Nach Ablösung der Grundschulden und Abzug der Kosten floss der Insolvenzmasse daraus ein spürbarer Betrag zu — Kapital, das die Quote für die Gläubiger erst ermöglichte.
Ergebnis
Beide Apotheken und das Sanitätshaus wurden fortgeführt. Die Arbeitsplätze der rund 21 Beschäftigten, darunter fünf Berufsträger und sieben pharmazeutisch-technische Assistenten, blieben erhalten.
Die Gläubiger meldeten Forderungen von rund 2,9 Mio. € zur Insolvenztabelle an. Der zur Verteilung verfügbare Betrag von 97.500 € führte zu einer garantierten Quote von 3,3 Prozent — deutlich mehr als die rund 40.000 €, die eine Liquidation eingebracht hätte.
Das Eigenheim war verloren, doch die berufliche Existenz der Unternehmerin und die wohnortnahe Arzneimittelversorgung der Region blieben gesichert.
Durch das neue Controlling, die optimierten Betriebsabläufe und die zusätzlichen Dienstleistungen gingen die Apotheken gestärkt aus dem Verfahren hervor.
Was diesen Fall besonders gemacht hat
Verkauf ausgeschlossen. Abwicklung ausgeschlossen.
Blieb nur der Plan — und der musste gelingen.
Bei einer Apotheke ist der Insolvenzplan oft nicht eine Option unter mehreren, sondern die einzige. Weil weder ein Verwalter die Apotheke führen noch ein fremder Dritter sie ohne Weiteres übernehmen darf, scheiden Verkauf und Abwicklung aus. Wer die Apotheke retten will, muss den Plan zum Erfolg führen.
Als Einzelkauffrau haftete die Unternehmerin mit ihrem gesamten Vermögen. Das bedeutete den Verlust des privaten Eigenheims — aber auch, dass genau dieser Erlös die Quote für die Gläubiger erst möglich machte und den Weg für die Fortführung der Apotheken freiräumte.
Faktenbox
- Verfahren
- Eigenverwaltung mit Insolvenzplan (§ 270a InsO)
- Gericht
- Amtsgericht Neuruppin
- Branche
- Apotheken / Gesundheitswesen
- Betriebe
- Zwei Apotheken und ein Sanitätshaus
- Beschäftigte
- ca. 21
- Gläubigerforderungen
- ca. 2,9 Mio. €
- Garantierte Quote
- 3,3 % (statt ca. 40.000 € bei Liquidation)
- Besonderheit
- Verkauf und Liquidation berufsrechtlich ausgeschlossen
- Ergebnis
- Beide Apotheken erhalten, berufliche Existenz gesichert
Nicht jede Krise erfordert eine Insolvenz.
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